Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen hat mit Beschluss vom 27.01.2021 zum Aktenzeichen L 20 AY 1/21 B ER entschieden, dass Zweifel daran, ob ein Asylbewerber seinen Aufenthaltsort fortlaufend bekannt gegeben hat, einem Anspruch auf sog. Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG entgegenstehen.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 23.02.2021 ergibt sich:
Der afghanische Antragsteller begab sich nach Anordnung seiner Abschiebung in das Kirchenasyl einer evangelischen Gemeinde. Nachdem das Verwaltungsgericht die Anordnung aufgehoben hatte, brachte ihn die Antragsgegnerin in einer Gemeinschaftsunterkunft unter und gewährte ihm – wie schon vor Aufnahme in das Kirchenasyl – Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Seinen Antrag auf (höhere) Leistungen nach § 2 AsylbLG lehnte sie ab. Nach Angaben von Angehörigen habe die gesamte Familie zwischenzeitlich den Aufenthaltsort gewechselt.
Der Antragsteller hat vor dem SG Detmold Klage erhoben und vergeblich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Seine Beschwerde gegen den dortigen Beschluss hat das LSG nun zurückgewiesen.
Die pauschale Behauptung, dass ihm existenzsichernde Leistungen vorenthalten würden, begründe keine Eilbedürftigkeit, zumal ein Anspruch nicht offensichtlich bestehe. § 2 AsylbLG bestimme, dass das SGB XII nur auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden sei, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten.
Gerade letzteres habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Denn es sei nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens wahrscheinlich, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet dadurch rechtsmissbräuchlich verlängert habe, dass sein Aufenthaltsort während des Kirchenasyls nicht fortlaufend bekannt gewesen sei. Die Nichtbekanntgabe der aktuellen Anschrift sei – vergleichbar einem Untertauchen – (auch unabhängig von der Inanspruchnahme von Kirchenasyl) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls dann typischerweise geeignet, den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich zu verlängern, wenn der Ausländerbehörde der Aufenthaltsort des Betroffenen über einen längeren Zeitraum nicht bekannt gegeben werde.
Weitere Ermittlungen seien dem noch laufenden Klageverfahren vorbehalten.