AStA muss Wahlprüfungsverfahrens bis 28.02.2025 durchführen

18. Februar 2025 -

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 10. Februar 2025 zum Aktenzeichen 3 L 3354/24.GI einem Eilantrag stattgegeben, mit dem die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens hinsichtlich der Wahl zum Studierendenparlament 2024 der Philipps-Universität Marburg begehrt wurde. Dem sind erfolglose Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten vorausgegangen. Der AStA der Philipps-Universität Marburg zur Durchführung des Wahlprüfungsverfahrens bis 28. Februar 2025 verpflichtet.

Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 17.02.2025 ergibt sich:

Der Antragsteller, der in der Vergangenheit erfolglos gegen die Nichtzulassung des Wahlvorschlags „Grüne Hochschulgruppe Marburg“ bei der Wahl zum Studierendenparlament vorging, begehrte nunmehr die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens.

Die 3. Kammer bejahte einen entsprechenden Anspruch des Antragstellers gegen den Allgemeinen Studentinnen/Studenten-Ausschuss der Philipps-Universität Marburg (Antragsgegner). Ein solcher Anspruch sei in der Wahlordnung der Studierendenschaft der Philipps-Universität Marburg vorgesehen. Der Antragsteller habe auch form- und fristgerecht einen Antrag auf Wahlprüfung gestellt.

Es liege auch eine Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens des Antragsstellers vor, da jedes Jahr neue Wahlen durchgeführt würden. Dies erfordere, dass die Wahlprüfung in einem eng bemessenen Zeitrahmen erfolgen müsse, um den Beteiligten die Möglichkeit zu gewähren, noch innerhalb derselben Wahlperiode effektiven Rechtsschutz zu suchen. Der rechtzeitige Abschluss der Wahlprüfung sei auch deswegen erforderlich, da so mögliche Fehler im bisherigen Wahlverfahren für die Zukunft korrigiert werden könnten. Daher sei auch die gerichtliche Fristsetzung bis zum 28. Februar 2025 geboten, da der Antragsgegner sonst ein Wahlprüfungsverfahren hinauszögern könne und der Antragsteller faktisch keinen Zugang zu einer rechtzeitigen Überprüfung hätte.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.