Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 26.11.2020 zum Aktenzeichen 2 U 437/19 entschieden, dass ein Bauunternehmen haftbar ist, wenn eine Fußgängerin nach der Sanierung des Gehweges über eine 3 cm hohe Asphaltkante stürzt, ohne dass vor der Gefahr gewarnt worden ist.
Aus der Pressemitteilung des DAV VerkR Nr. 18/2021 vom 27.04.2021 ergibt sich:
An einem Friedhof wurde der Gehweg zum Parkplatz erneuert. Das Bauunternehmen hatte die Tragschicht und die Deckschicht des Teerbelags entfernt. Im Bereich eines Gebäudes waren beide Schichten wieder aufgetragen. Nach rund 200 m war allerdings erst die Tragschicht aufgebracht, die Deckschicht noch nicht. An dieser Kante mit einem Höhenunterschied von 3-5 cm stürzte die Klägerin. Durch den Sturz erlitt die Frau einen Trümmerbruch am Oberschenkel, der operiert werden musste. Sie war längere Zeit in der Klinik und in einer Reha. Weiterhin nimmt sie Schmerzmittel gegen die Schmerzen.
Das Gericht sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € zu sowie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von rund 8.400 €.
Eine Kante auf einem Gehweg in Laufrichtung sei besonders gefährlich, so das Gericht. Das Bauunternehmen habe die Gefahrenlage geschaffen. Es hätte die Fußgänger davor warnen müssen. Daher liege ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Die Gefahrenstelle hätte abgesichert werden müssen. Zwar müssten Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so anzunehmen, wie sie erkennbar sind und müssten auch mit typischen Gefahren rechnen. Die Gefährlichkeit habe sich aber hieraus ergeben, dass es eine Absatzkante gab, die in Laufrichtung in mitten des Gehwegs verlief. Dies sei ungewöhnlich und die Klägerin hätte nicht damit rechnen müssen.