Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.05.2019 zum Aktenzeichen S 4 SB 1110/14 entschieden, dass ein Versicherter mit einer Autismus-Spektrum-Störung Anspruch auf eine Begleitperson im Straßenverkehr haben kann, auch wenn er nicht einen Grad der Behinderung von 80 erreicht.
Aus der Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.03.2020 ergibt sich:
Der minderjährige Kläger leidet unter einem Asperger-Syndrom und ADHS. Die Stadt Krefeld stellte einen Grad der Behinderung von 50 fest sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit). Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“ seien nicht gegeben. Eine Begleitperson im Straßenverkehr sei nicht notwendig, da nicht das Vollbild eines Autismus vorliege. Bei einem Grad der Behinderung von unter 80 komme zudem nur ausnahmsweise das Merkzeichen „B“ in Betracht. Dagegen wandte sich der Kläger. Ohne Begleitung könne er den Schulweg nicht bewältigen.
Das SG Düsseldorf ist der Argumentation des Klägers und des eingeholten Sachverständigengutachtens gefolgt und hat entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen „B“ zuzuerkennen ist.
Nach Auffassung des Sozialgerichts leidet der Kläger an einer Autismus-Spektrum-Störung, die es ihm unmöglich macht, ohne fremde Hilfe ein stärker frequentiertes öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen. Er könne lediglich in leere oder gering frequentierte Verkehrsmittel einsteigen und mitfahren. Bei stärkerer Frequentierung müsse er wegen seiner erkrankungsbedingten Verhaltensstörungen und Ängste so lange warten, bis ein nahezu leeres Verkehrsmittel komme. Der Kläger sei daher auf die regelmäßige Anwesenheit einer Begleitperson angewiesen. Damit erfülle der Kläger neben seiner Schwerbehinderung und dem Merkzeichen „H“ alle Voraussetzungen für das Merkzeichen „B“. Eine gesetzliche Grundlage dafür, einen Mindest-Grad der Behinderung von regelmäßig 80 zu fordern, gebe es nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.