Arbeitsrecht zum Jahresende – was müssen Arbeitnehmer wissen!

15. Dezember 2024 -

Feiertage zum Jahreswechsel

Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind keine gesetzlichen Feiertage und somit normale Arbeitstage. Im Jahr 2024 fallen sie auf einen Werktag, sodass Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet sind. Wer an diesen Tagen frei haben möchte, muss Urlaub nehmen. Es gibt jedoch Arbeitgeber, die besondere Regelungen haben und ihren Mitarbeitern entweder ganz oder teilweise frei geben. Zudem kann in bestimmten Fällen die betriebliche Übung gelten: Wenn Heiligabend und Silvester in der Vergangenheit regelmäßig arbeitsfrei waren, dürfen Mitarbeiter darauf vertrauen, dass dies auch in Zukunft so sein wird.

Es sei darauf hingewiesen, dass das Bundesurlaubsgesetz keine Regelung für halbe Urlaubstage vorsieht, so die Rechtsberaterin. Theoretisch müssten Arbeitnehmer also für einen halben Tag Urlaub einen ganzen Tag Urlaub nehmen. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Arbeitgeber auch halbe Urlaubstage gewähren.

Feiertagszuschlag

An den Weihnachtsfeiertagen, sprich dem 25. und 26. Dezember, bleiben Geschäfte und Supermärkte geschlossen, da es sich um Ruhetage handelt. Doch es gibt bestimmte Branchen, in denen die Beschäftigten an diesen Tagen arbeiten müssen, wie zum Beispiel in der Pflege, Hotellerie oder Verkehrsbetrieben. In diesen Fällen ist der Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gesetzlich nicht festgelegt.

Allerdings kann ein solcher Anspruch durch den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Praxis entstehen. Wenn der Arbeitgeber regelmäßig bestimmte Verhaltensweisen zeigt, beispielsweise Feiertagszuschläge zu zahlen, können die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass dies auf Dauer gewährt werden soll.

Kein Urlaub zum Jahreswechsel

Im Allgemeinen können Arbeitnehmer ihre Urlaubstage nach ihren eigenen Wünschen festlegen, jedoch hat der Arbeitgeber letztendlich das Recht, über die Genehmigung von Urlaubsanträgen zu entscheiden. Dennoch darf der Arbeitgeber Urlaubsanträge nicht einfach ablehnen, sondern muss bei dringenden betrieblichen Gründen oder kollidierenden Urlaubswünschen unterschiedlicher Mitarbeiter die Interessen aller Beteiligten abwägen. In solchen Fällen muss er entscheiden, wer frei bekommt und wer nicht.

Wenn das Arbeitsaufkommen zum Jahreswechsel besonders hoch ist, kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen auch eine Urlaubssperre verhängen.

Betriebsferien

Arbeitgeber haben grundsätzlich das Recht, Betriebsferien zwischen den Jahren festzulegen, bei denen die Mitarbeitenden ihre Urlaubstage opfern müssen. Dennoch ist zu beachten, dass Betriebsferien nicht einfach spontan oder willkürlich eingeführt werden können. Die Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die geplanten Betriebsferien frühzeitig anzukündigen, um den Beschäftigten genügend Zeit zu geben, sich darauf einzustellen und ihre persönlichen Pläne entsprechend anzupassen.

Um rechtlich abgesichert zu sein, sollten Unternehmen Betriebsurlaub idealerweise sechs bis zwölf Monate im Voraus ankündigen. Des Weiteren ist es wichtig zu beachten, dass durch die Betriebsferien nicht der gesamte Jahresurlaub der Arbeitnehmer aufgebraucht werden darf. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts sollten etwa drei Fünftel des Urlaubsanspruchs für Betriebsferien verwendet werden, wodurch die Beschäftigten 60 Prozent ihres Jahresurlaubs zu einem festgelegten Zeitpunkt nehmen müssen.

Nicht nur die rechtzeitige Ankündigung und die begrenzte Nutzung des Jahresurlaubs sind zu beachten, sondern auch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und gegebenenfalls im Tarifvertrag. Arbeitnehmer sollten sich daher über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Betriebsferien informieren und gegebenenfalls mit ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten. So kann ein reibungsloser Ablauf während der Betriebsferien gewährleistet werden.

Das Weihnachtsgeld ist gesetzlich nicht festgelegt und es gibt kein Gesetz, das festlegt, wer es erhalten soll und in welcher Höhe. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen resultieren. Ebenso kann das Weihnachtsgeld als betriebliche Übung gelten.

Es besteht in der Regel auch kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier veranstaltet. Wenn jedoch eine Feier ausgerichtet wird, sind die Mitarbeiter nicht verpflichtet, daran teilzunehmen, solange dies außerhalb der regulären Arbeitszeiten stattfindet. Allerdings sollten Mitarbeiter bedenken, dass sie bei Nichtteilnahme keine Speisen, Getränke oder Geschenke erhalten könnten, die möglicherweise vom Arbeitgeber verteilt werden.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass nur weil es in der Vergangenheit Weihnachtsgeschenke gegeben hat, Mitarbeiter nicht automatisch davon ausgehen sollten, dass diese auch in diesem Jahr erhalten werden. Laut einer Fachanwältin entsteht eine betriebliche Übung nur bei Leistungen, die aus dem Austauschverhältnis des Arbeitsverhältnisses resultieren, wie beispielsweise die Bezahlung für geleistete Arbeit. Geschenke fallen in der Regel nicht in diese Kategorie. Nur in seltenen Fällen könnte eine betriebliche Übung in Betracht kommen, wenn regelmäßig Geldgeschenke verteilt werden.

Resturlaub

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden muss. Sollte am Ende des Jahres noch Resturlaub übrig sein, verfällt dieser in der Regel am 31. Dezember.

Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen Beschäftigte ihre offenen Urlaubstage ins neue Jahr mitnehmen können. Dies ist beispielsweise möglich, wenn dringende persönliche oder betriebliche Gründe vorliegen. In solchen Fällen haben die Arbeitnehmer bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres Zeit, um den Resturlaub zu nehmen.

Es ist wichtig zu beachten, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter schriftlich über den drohenden Urlaubsverfall zu informieren. Falls dies nicht geschieht, bleibt der Anspruch auf den Urlaub bestehen.