In vielen Fällen ist es unproblematisch, während der Mittagspause auf dem Weihnachtsmarkt ein Glas Glühwein zu trinken, sofern die Tätigkeit dies zulässt. Die Weihnachtsmarkt-Saison ist im vollen Gange und der Glühwein bietet eine willkommene Abwechslung zum gewohnten Lunch-Programm. Doch ist es ratsam, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber eventuell Anstoß daran nehmen könnte.
Wenn der Weihnachtsmarkt gleich um die Ecke liegt und man in der Pause gemeinsam mit den Kollegen die festlichen Stände besucht, stellt sich die Frage, ob ein Glas Glühwein in Ordnung ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keinen Einfluss darauf, wie die Pause gestaltet wird – dies gilt auch für den Konsum von Alkohol. Allerdings ist es wichtig zu bedenken, dass in bestimmten Berufen und Tätigkeiten ein absoluter Verzicht auf Alkohol während der Arbeitszeit erforderlich ist.
Besonders in sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wie dem Bedienen komplexer Maschinen oder dem Steuern von Flugzeugen, Zügen und Fahrzeugen ist es unerlässlich, dass die Arbeitnehmer nüchtern bleiben. Der Genuss von Alkohol, selbst in geringen Mengen wie einem Glas Glühwein, könnte hier bereits als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gewertet werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher sollte jeder Arbeitnehmer sorgfältig abwägen, ob der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit mit den Anforderungen des Jobs vereinbar ist.
Im Arbeitsalltag gibt es Tätigkeiten, die mit keinen unmittelbaren Gefahren verbunden sind, wie zum Beispiel Büroarbeiten. Für solche Tätigkeiten gelten normalerweise weniger strenge Vorgaben in Bezug auf den Alkoholkonsum. Solange im Unternehmen keine ausdrücklichen Verbote bezüglich des Alkoholkonsums in der Arbeitszeit bestehen und die Arbeitsleistung nicht darunter leidet, kann es in der Pause durchaus akzeptabel sein, ein Bier oder ein Glas Glühwein zu trinken.
Ob solche Regelungen existieren, kann aus dem Arbeitsvertrag, gesetzlichen Vorschriften oder betrieblichen Anweisungen bzw. Vereinbarungen hervorgehen. Zum Beispiel kann eine Betriebsvereinbarung eine Null-Promille-Grenze während der Arbeitszeit festlegen.
Da die Regelungen bezüglich des Alkoholkonsums am Arbeitsplatz von Fall zu Fall unterschiedlich sein können, ist es ratsam, vorsichtig zu sein. Im Zweifel sollte man lieber auf den Alkoholkonsum während der Pause verzichten, um mögliche Konflikte und negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung zu vermeiden.