Das Landesarbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 03.02.2020 zum Aktenzeichen 1 Sa 401/18 entschieden, dass ein Mitarbeiter, der aus dem Betrieb seines Arbeitgebers Weinflaschen eines Kunden entwendet, seinem Arbeitgeber den Betrag ersetzen muss, den dieser benötigt, um auf dem Markt Ersatz zu beschaffen.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 5/2020 vom 25.03.2020 ergibt sich:
Die klagende Arbeitgeberin betreibt ein Hotel. Sie hat einem Kunden im Jahr 2009 zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 Euro verkauft und diese bei sich eingelagert. Der Beklagte war bei der Arbeitgeberin als Direktionsassistent angestellt und entwendete die Flaschen aus dem Weinkeller, um sie einem Händler für 9.000 Euro pro Flasche zu verkaufen. Nachdem die Arbeitgeberin dies bemerkt hatte, kündigte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 19.05.2015 fristlos. Dessen Kündigungsschutzklage blieb durch alle Instanzen erfolglos. Der Kunde machte nun seinerseits gegenüber der Arbeitgeberin die sich aus dem Verlust der Weinflaschen ergebenden Ansprüche im Oktober 2015 geltend. Im November 2015 erwarb die Arbeitgeberin zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999, für zusammen 39.500 Euro und übereignete sie dem Kunden. Die Arbeitgeberin verlangte nun die geleisteten 39.500 Euro vom Beklagten zurück. Dieser hält den Kaufpreis von 39.500 Euro für überteuert. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch gemäß der Ausschlussfristenregelung im allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.
Das LArbG Kiel hat der Zahlungsklage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt. Deshalb könne sie vom Beklagten Schadensersatz verlangen, und zwar den Haftungsschaden in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin die Ersatzbeschaffung habe in die Wege leiten müssen. Nach Einholung eines Gutachtens sei diesem folgend der Preis von 39.500 Euro angemessen. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht verfallen gewesen, da die Arbeitgeberin rechtzeitig geklagt habe. Die im für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist (drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb) berechne sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies sei die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.