Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2019 zum Aktenzeichen 8 AZR 125/18 entschieden, dass die Tatsachengerichte bei der Schadensschätzung die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) über den Fahrtkostenersatz heranziehen können, wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Wege des Schadensersatzes Erstattung der Kosten verlangen kann, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW entstanden sind.
Aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 42/2019 vom 28.11.2019 ergibt sich:
Der Kläger ist bei der Beklagten langjährig als Metallbaumeister beschäftigt. Nachdem er zunächst am Betriebssitz der Beklagten in Hessen gearbeitet hatte, versetzte diese ihn ab November 2014 „für mindestens zwei Jahre, ggf. auch länger“ in ihre Niederlassung in Sachsen.
Hiergegen erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Klage, kam allerdings der Versetzung nach. Im Mai 2016 erklärte das Landesarbeitsgericht die Versetzung für unwirksam. Gleichwohl arbeitete der Kläger in der Zeit von Juni bis September 2016 weisungsgemäß weiter in Sachsen. Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte er seinen privaten PKW. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage u.a. auf Ersatz der Fahrtkosten für die Monate Juni bis September 2016 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, er könne entsprechend den steuerrechtlichen Regelungen für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i.H.v. 0,30 Euro beanspruchen. Das Arbeitsgericht hatte der Klage u.a. wegen der Fahrkostenerstattung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit teilweise abgeändert und dem Kläger Reisekosten lediglich i.H.d. nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dies auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger u.a. sein Begehren auf Zahlung eines Kilometergeldes i.H.v. 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer weiter.
Die Revision hatte vor dem BAG Erfolg.
Nach Auffassung des BAG kann der Kläger – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – von der Beklagten als Schadensersatz die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die Benutzung seines privaten PKW für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen entstanden sind. Allerdings habe das Landesarbeitsgericht mit der Heranziehung der Bestimmungen der TGV seiner Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Heranzuziehen seien vielmehr die Regelungen des JVEG über den Fahrtkostenersatz gewesen, wonach für jeden gefahrenen Kilometer ein Kilometergeld i.H.v. 0,30 Euro zu zahlen sei. Eine Vorteilsausgleichung war nicht veranlasst.