Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 31. Januar 2022 zum Aktenzeichen 2 Sa 486/21 entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer bisher betreute Kunden entziehen kann und neue Kunden zuweisen kann.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihr Direktionsrecht durch Entzug von Kunden, die die Klägerin bisher betreut hat und Zuweisung von Neukunden ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Die der Klägerin zugewiesenen neuen Kunden und der Entzug der wesentlichen Altkunden bewegen sich im arbeitsvertraglichen Rahmen des zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages i. V. m. der Stellenbeschreibung für den Senior Account Executive. Dem Arbeitsvertrag ist weder ein bestimmtes Verhältnis von Alt- und Neukunden noch ein Verhältnis von werthaltigen, also abschlusssicheren Kunden im Verhältnis zu unsicheren oder Neukunden immanent. Die Umsatz- oder Provisionschance qualifiziert die Tätigkeit als solche nicht.
Der Entzug der hier streitigen Altkunden und die Zuordnung von Neukunden entsprechen auch billigem Ermessen und waren weder willkürlich noch in anderer Weise zu beanstanden (Ausübungskontrolle). Die Beklagte hat sich dabei davon leiten lassen, dass die Klägerin entgegen ihren eigenen Vorhersagen es nicht geschafft hatte, den Vertrag zu einem von ihr vorgegebenen Zeitpunkt abzuschließen. Der Austausch des Ansprechpartners für den Kunden erscheint in diesem Falle weder sachwidrig noch willkürlich, sondern von der unternehmerischen Beurteilung getragen, dass ein anderer Verkäufer versuchen solle, schneller zu einem Abschluss mit dem Unternehmen zu gelangen und für die weiteren Verhandlungen deshalb besser geeignet zu sein.