Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 30.10.2019 zum Aktenzeichen Au 1 S 19.1849 entschieden, dass ein Apotheker, der in seinem Keller Arzneimittel hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, die für die Apothekenbetriebserlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und ihm daher die Betriebserlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen werden darf.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21.11.2019 ergibt sich:
Im Juli 2019 durchsuchte die Kriminalpolizeiinspektion Neu-Ulm mit Unterstützung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Auftrag der Staatsanwaltschaft Memmingen die Apotheke sowie das Privathaus des Antragstellers. Aufgrund des Durchsuchungsergebnisses und der Untersuchungsbefunde des LGL widerrief das Landratsamt Günzburg mit Bescheid vom 20.09.2019 u.a. die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zum Betrieb seiner Apotheke, forderte ihn auf, die Apotheke innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt des Bescheids (25.09.2019) zu schließen und ordnete den Sofortvollzug an.
Das VG Augsburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Widerruf der Apothekenbetriebserlaubnis aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers aller Voraussicht nach rechtmäßig. Von ihm gehe im Falle eines weiteren Betriebs der Apotheke eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Kunden aus. Der Antragsteller habe schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften des Apothekenrechts begangen und erweise sich daher als unzuverlässig, die von ihm betriebene Apotheke ordnungsgemäß zu führen.
Im nicht zur Apotheke gehörenden Keller seines Privathauses hatte er – obwohl er dies bis zuletzt bestritt – nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts unter hygienisch untragbaren Zuständen (Staub, Schmutz, beißender Geruch) Arzneimittel hergestellt und in Verkehr gebracht. So waren im Rahmen der Durchsuchung u.a. eine Kapselfüllmaschine, ein Kompressor, eine Waage, ein Stößel, ein Sieb, Dunstabzüge, eine erhebliche Menge an Gelatine-Leerkapseln, Ausgangs- und Rohstoffe in großem Umfang, einzelne auf dem Boden und einer Werkbank verstreut liegende Kapseln sowie selbst hergestellte und mit aktuellem Datum etikettierte Arzneimittel vorgefunden worden.
Darüber hinaus habe er aufgrund der Herstellungsbedingungen und des Inhalts bzw. der Zusammensetzung der Produkte „Procain“ und „Roter Reisschalenextrakt“ bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr gebracht. Nach dem Untersuchungsbefund des LGL enthalte das in der Apotheke sichergestellte Produkt „Roter Reisschalenextrakt“ den Wirkstoff Lovastatin, der nicht als wirksamer Bestandteil deklariert worden sei und mit dessen Einnahme Gesundheitsrisiken verbunden seien.
Das ebenfalls in der Apotheke sichergestellte Produkt „Procain“ habe nach dem Untersuchungsbefund des LGL einen durchschnittlichen Gehalt von 451,7 mg Procain-HCI je Kapsel aufgewiesen, obwohl auf dem Etikett lediglich 200 mg Procain-HCI ausgewiesen worden seien. Die empfohlene Tagesdosis (3 Kapseln) sei gesundheitsgefährdend und deshalb bedenklich, zumal den Anwendern die hohe Dosis nicht bewusst sei. Nach der Einschätzung des LGL seien die mit der oralen Einnahme von Procain verbundenen Risiken und Nebenwirkungen mangels klinischer Studien kaum abzuschätzen. Es fänden sich Nebenwirkungen wie Blasenbildung der Schleimhäute, Übelkeit, Durchfall und Erbrechen bis hin zu einem schweren allergischen Schock.