Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 09.04.2025 zum Aktenzeichen: 4 B 500/23 entschieden, dass die Stadt Köln für eine Gaststätte im Kölner Severinsviertel zu Recht Lärmschutzauflagen verfügt hat, insbesondere die Sperrzeit für die außengastronomische Nutzung auf 22:00 Uhr vorverlegt, um unzumutbaren Lärm an den Wohnungen der dortigen Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 10.04.2025 ergibt sich:
Die Antragsteller betreiben eine Gaststätte mit ganzjähriger Außengastronomie. Insbesondere in der Nachtzeit kam es dabei immer wieder zu Lärmkonflikten. Die Stadt Köln verlängerte daher unter anderem die Sperrzeit der Außengastronomie von 24:00 auf 22:00 Uhr und gab den Betreibern auf, die Türen ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten. Hinsichtlich dieser Anordnungen blieben die Antragsteller mit ihrem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln erfolglos. Auch ihre hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner Betreiberpflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den Anforderungen an die Zumutbarkeit von Lärm „auf der sicheren Seite“ liegt und dass es nicht zu danach unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft kommt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen. Hierbei muss die Behörde nicht notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen. Ausreichend können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor betriebsbedingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist. Davon ausgehend durfte die Stadt Köln die Sperrzeit für die Außengastronomie auf 22:00 Uhr festsetzen. Die den Antragstellern für den Betrieb der Gaststätte erteilten Erlaubnisse gestatteten weder die durchgeführten regelmäßigen Livemusikveranstaltungen noch eine Außengastronomienutzung in dem tatsächlich erfolgten Umfang. Außerdem war die Außenbeschallung, z. B. mit Musik, zu unterlassen und ab 22:00 Uhr jeglicher Lärm, der über die gaststättentypischen Geräusche des Bewirtens hinausgeht, zum Schutz der Anwohner zu unterbinden. Gleichwohl kam es – auch noch während des gerichtlichen Verfahrens – zu zahlreichen Beschwerden von Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörungen durch auf der Straße wahrnehmbare Musik und unangemessen lautes Verhalten der Gäste, die sich regelmäßig vor oder in unmittelbarer Nähe der Gaststätte auch jenseits der bisher genehmigten Außengastronomieflächen aufhielten. Dass die Nachtruhe der unmittelbar benachbarten stark verdichteten Wohnbebauung auf diese Weise nicht sicher eingehalten werden kann, drängt sich bereits auf der Grundlage von Erfahrungswerten auch anderorts in Köln auf. Die vorhergehenden polizei- bzw. ordnungsbehördlichen Ermahnungen zur Einhaltung der Nachtruhe waren erfolglos geblieben.
Der Beschluss ist unanfechtbar.