Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 06.03.2025 zum Aktenzeichen 21 L 2376/24 entschieden, dass ein in Gaza wohnhafter Antragsteller keinen Anspruch auf Anpassung eines Überlassungsvertrags zwischen der Bundeswehr und den israelischen Streitkräften betreffend Drohnen des Typs Heron TP hat und damit einen Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 07.03.2025 ergibt sich:
Die Bundeswehr hatte von der israelischen Armee Drohnen des Typs Heron TP geleast. An diesen auch weiterhin in Israel stationierten Drohnen – die waffenfähig, aber nicht bewaffnet sind – wurden Soldaten der Bundeswehr ausgebildet. Nach dem Überfall der Hamas auf Israel im Oktober 2023 rücküberließ die Bundeswehr zwei dieser waffenfähigen Drohnen der israelischen Armee.
Der Antragsteller forderte mit seinem Eilantrag, das Bundesverteidigungsministerium zu verpflichten sicherzustellen, „dass die besagten Drohnen nicht bei Kampfhandlungen in Gaza eingesetzt werden, insbesondere bei extralegalen Tötungen“. Denn es sei nicht erkennbar sichergestellt, dass die Drohnen nicht auch völkerrechtswidrig zum Einsatz kämen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat im Wesentlichen ausgeführt: Soweit der Antragsteller die Aufnahme einer vertraglichen Regelung begehrt, einen völkerrechtswidrigen Einsatz der Drohnen auszuschließen, fehlt ihm bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach der Darlegung der Antragsgegnerin gibt es bereits eine vertragliche Vereinbarung mit Israel dahingehend, dass die überlassenen Drohnen nur im Einklang mit humanitärem Völkerrecht eingesetzt werden dürfen.
Es steht dem Antragsteller darüber hinaus nicht zu, von der Bundesrepublik zu verlangen, jedweden Einsatz der Drohnen bei Kampfhandlungen in Gaza vertraglich zu unterbinden. Ein dafür erforderliches subjektiv-öffentliches Recht folgt weder aus dem Kriegswaffenkontrollgesetz noch aus supranationalen Rechtsquellen. Auch ist eine grundgesetzliche Schutzpflicht betreffend die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) insofern nicht ersichtlich. Denn die Rücküberlassung der unbewaffneten Drohnen stellt bei wertender Betrachtung keinen maßgeblichen Teilakt eines zur Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundrechten führenden Gesamtgeschehens dar. Im Übrigen ist nach dem im Eilverfahren geltenden Prüfungsmaßstab nicht ersichtlich, dass jedweder – auch bewaffneter – Einsatz von Drohnen völkerrechtswidrig ist.