Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.02.2022 zum Aktenzeichen 12 Sa 746/21 entschieden, dass die teilweise Umstellung eines Versprechens laufender Betriebsrentenleistungen in ein Kapitalleistungsversprechen ist eigenständig anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen.
Entsprechend anzuwenden sind hierbei die vom Bundesarbeitsgericht zur vollständigen Umstellung einer laufenden Leistung auf ein Kapitalleistungsversprechen aufgestellten Grundsätze.
Wenn die Arbeitgeberin sich darauf beruft, dass sie bezüglich der Teilkapitalisierung den Gesamtdotierungsrahmen angehoben hat, sind bei der anzustellenden rechtlichen Betrachtungsweise keine Überschussanteile für den vorzunehmenden Barwertvergleich zu berücksichtigen, sofern keine vertragliche Garantie besteht.
Dieser Fall ist schlichtweg als eine Chance des Mitarbeiters zur Teilnahme an der Überschussbeteiligung zu werten.
Ungeklärt bleibt, ob bei dem versicherungsmathematischen Vergleich der dem einzelnen Arbeitnehmer im Versorgungsfall tatsächlich zustehenden Betriebsrente mit und ohne Teilkapitalisierung eine Berücksichtigung der Überschussbeteiligung zu erfolgten hat.
Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese hier nicht garantiert ist und die Höhe der Altersversorgung damit nur begrenzt kalkulierbar ist.
Andererseits muss anerkannt werden, dass dem Arbeitnehmer mit der Überschussbeteiligung eine tatsächliche Kapitalleistung zufließt.
Für den vorzunehmenden Vergleich ist entscheidend, was dem betreffenden Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei versicherungsmathematischer Umrechnung nach den dann maßgeblichen Grundlagen aus dem Kapitalbetrag an Rente zustehen würde.
Andernfalls wird der Arbeitnehmer mit dem Langlebigkeitsrisiko belastet und seine Kapitalleistung zu einer jetzt unzutreffenden veralteten Sterbetafel in eine Rente umgerechnet.
Mit der auf den Tag des Ausscheidens abstellenden Berechnung ist diese Sichtweise unvereinbar.
Einen veraltet versicherungsmathematisch berechneten Rentenwert kommt der Kapitalleistung im Zeitpunkt des Versorgungsfalls nicht zu.