Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert eine Regelung in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder für einen verbindlichen anwaltlichen Beistand bei präventiven Freiheitsentziehungen.
Aus der Pressemitteilung des DAV Nr. 40/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Die Polizeigesetze der Länder sehen Freiheitsentziehungen zum Zweck der Gefahrenabwehr vor. Die maximale Dauer einer vorbeugenden Ingewahrsamnahme, die ein Gericht hierbei anordnen kann, variiert. In etlichen Ländern beträgt sie jedoch mehr als zwei Wochen. Einen Anspruch auf Rechtsbeistand gibt es kaum. Die meisten Bundesländer sehen zwar die Möglichkeit vor, allerdings meist unter bestimmten Bedingungen – etwa, dass dadurch der Zweck der Inhaftierung nicht vereitelt werde. „Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist kein Hindernis, sondern Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren“, betont Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Mitglied des DAV-Ausschusses Gefahrenabwehrrecht. „Hier geht es um ganz erhebliche Freiheitsentziehungen. Betroffene müssen die Chance haben, dies mit anwaltlicher Unterstützung überprüfen zu lassen.“
Mit einer Initiativstellungnahme fordert der DAV die Politik nun auf, für Klarheit und rechtsstaatliche Fairness zu sorgen. Das betrifft nicht nur einen generellen bundesweiten Anspruch auf anwaltlichen Beistand bei polizeilicher Ingewahrsamnahme. Das betrifft auch die Kostenfrage: In einem Strafverfahren liegt bei jeder Entscheidung über eine Inhaftierung – unabhängig von der Dauer – ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Bei polizeilichen Freiheitsentziehungen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe von den Erfolgsaussichten abhängig.
„Wir dürfen nicht vergessen, dass es hier nicht um den Vorwurf einer konkreten Straftat geht, sondern lediglich um die Vermutung, der Betroffene könnte künftig eine solche begehen“, mahnt Achelpöhler. „Gleichwohl ist seine Rechtsstellung hier deutlich schlechter, als wenn er einer begangenen Straftat verdächtig wäre.“ In den Polizeigesetzen ist daher eine Regelung aufzunehmen, wonach dem Betroffenen bei einer richterlichen Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung zwingend ein anwaltlicher Beistand beizuordnen ist.
Einen Schritt in die richtige Richtung geht aktuell bereits die Bayerische Landesregierung: Eine für 2021 angekündigte Novelle des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) soll nicht nur Änderungen beim Anwendungsbereich der drohenden Gefahr sowie eine Verkürzung der Präventivhaft enthalten, sondern auch das Recht auf einen Anwalt: Wer zur Verhinderung einer möglicherweise drohenden Straftat länger als einen Tag eingesperrt wird, soll Anspruch auf anwaltlichen Beistand haben.
Weitere Information
DAV-Stellungnahme 93/2020 v. 16.12.2020 (PDF, 368 KB)