Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.03.2022 zum Aktenzeichen 2 Sa 1699/21 entschieden, dass wenn ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht versendet, ihm hinsichtlich des zuständigen Personals in seiner Kanzlei eine Belehrungspflicht dahingehend obliegt, dass der Empfang der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46 c Abs. 5 Satz 2 ArbGG stets zu kontrollieren ist.
Er ist weiterhin dazu pflichtet, diesbezüglich mindestens stichprobenweise Überprüfungen vorzunehmen.