Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 04.02.2021 zum Aktenzeichen 5 TaBV 1328/20 entschieden, dass wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigert, der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen kann, die Zustimmung zu ersetzen.
Weist der Arbeitgeber bereits bei Stellung eines Zustimmungsantrags darauf hin, dass seiner Ansicht nach keine personelle Einzelmaßnahme i.S.d. der Vorschrift vorliegt, und er das Zustimmungsersetzungsverfahren „nur höchst vorsorglich“ einleitet, begehrt er konkludent die zulässige Feststellung im Hauptsacheverfahren, dass keine personelle Einzelmaßnahme vorliegt.
Dadurch wäre eine Zustimmung des Betriebsrates ohnehin nicht erforderlich. Diese Annahme verstößt auch nicht gegen den zivilprozessrechtlichen Beibringungsgrundsatz.