Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 22.03.2021 zum Aktenzeichen 7 L 180/21 erneut einem Eilantrag stattgegeben, mit dem ein Dürener Bürger die Anordnungen einer generellen Maskenpflicht in der Dürener Innenstadt und eines Verweilverbots in den innerstädtischen Parks und Grünanlagen angegriffen hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 23.03.2021 ergibt sich:
Damit hatten Antragsteller nunmehr zum dritten Mal Erfolg mit ihren Anträgen gegen derartige Allgemeinverfügungen für die Stadt Düren: Das Gericht hatte zunächst mit Beschluss vom 8. Februar 2021 (6 L 82/21) einem Eilantrag gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Düren stattgegeben, mit dem für den Bereich der Dürener Innenstadt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) angeordnet worden war. Daraufhin hatte der Kreis Düren mit Allgemeinverfügung vom 5. März 2021 (erneut) das Tragen einer medizinischen Maske sowie zusätzlich u. a. ein Verweilverbot in öffentlichen Parks und Grünflächen angeordnet. Auch hiergegen gerichteten Eilanträgen hat das Gericht mit Beschlüssen vom 12. März 2021 (7 L 147/21 und 7 L 160/21) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kreis Düren sei für eine Regelung von Schutzmaßnahmen, die sich auf die Stadt Düren beschränkten, schon nicht zuständig gewesen. Außerdem seien die angegriffenen Regelungen der Allgemeinverfügung (Maskenpflicht und Verweilverbot) voraussichtlich unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Mit Allgemeinverfügung vom 19. März 2021 hat der Kreis Düren nunmehr erneut und mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung inhaltsgleiche und zunächst bis zum 28. März 2021 befristete Regelungen zu einem Verweilverbot und einer Maskenpflicht in Düren angeordnet.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers hatte wieder Erfolg.
Die Kammer hat in der Begründung des stattgebenden Beschlusses darauf verwiesen, dass sie nach wie vor von einer Unzuständigkeit des Kreises Düren und einer Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Regelungen ausgehe. Mit der bloßen Behauptung, entgegen der gerichtlichen Annahme doch zuständig zu sein, habe der Kreis sich mit den entgegenstehenden Ausführungen des Gerichts in den vorangegangenen Entscheidungen nicht überzeugend auseinandergesetzt. Eine Zuständigkeit des Kreises folge auch nicht aus dem Umstand, dass das zuständige Ministerium die Vorgehensweise des Kreises offenbar billige. Auch der nunmehr erfolgte, aber pauschal gebliebene bloße Verweis auf die Entdeckung einer südafrikanischen Virusvariante sei ohne konkrete Feststellungen zu deren Verbreitung oder Gefährlichkeit von vornherein nicht geeignet, das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnungen einer generellen Maskenpflicht und eines Verweilverbots darzulegen. Dies habe die Kammer in Bezug auf die Virusmutation B 1.1.7 in ihren Beschlüssen vom 12. März 2021 ebenfalls bereits ausgeführt.
Gegen den Beschluss kann der Kreis Düren Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Die vorangegangenen Beschlüsse in den Verfahren 7 L 147/21 und 7 L 160/21 sind noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss im Verfahren 7 L 147/21 hat der Kreis Düren Beschwerde eingelegt, die beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 13 B 392/21 geführt wird. Im Verfahren 7 L 160/21 läuft die Beschwerdefrist noch.