Antrag auf einstweilige Anordnung zur Vermietung von Schwimmflächen nebst Sauna erfolglos

10. März 2021 -

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 03.03.2021 zum Aktenzeichen 4 L 89/21 entschieden, dass die Vermietung von Schwimmflächen und einer Sauna gegen die Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) verstößt und einen entsprechenden Eilrechtsantrag abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Chemnitz vom 10.03.2021 ergibt sich:

Der Antragsteller betreibt ein Schwimmbad mit Schwimmschule in Frankenberg. Er vermietete seit dem 15. Februar 2021 das Schwimmbecken bzw. die Sauna stundenweise, indem er mit den wechselnden Mietern jeweils einen Mietvertrag schloss. Der Antragsteller stellte ein entsprechendes Hygienekonzept zur Nutzung der Sauna und der Schwimmflächen auf, sodass es zu keinem Kontakt zwischen ihm und den Nutzern kommen sollte. Nachdem der Antragsgegner (Landkreis Mittelsachsen) hiervon Kenntnis erlangte, teilte dieser dem Antragsteller mit, dass die Öffnung auch unter der gewählten Mietkonstruktion einen Verstoß gegen die SächsCoronaSchVO darstelle. Mit Bescheid vom 19. Februar 2021 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller das Öffnen und den Betrieb des Schwimmbades nebst Sauna, außer für Rehabilitationsbehandlungen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Chemnitz. Er ist der Ansicht, dass eine temporäre Vermietung von Schwimmflächen keinen Betrieb eines Hallenbades im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SächsCoronaSchVO darstelle und damit der SächsCoronaSchVO nicht zuwiderlaufe. Der Antragsgegner ist der Auffassung, das „Geschäftsmodell bzw. die Mietkonstruktion“ des Antragstellers sei mit den Regelungen der SächsCoronaSchVO nicht vereinbar, da die Einrichtung des Antragstellers unter § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO falle. Selbst wenn man das Schwimmbad des Antragstellers nicht als Hallenbad i. S. d. SächsCoronaSchVO sehen wollte, unterfiele es als sonstige Einrichtung, die der Freizeitgestaltung dient, oder als Einrichtung des Sportbetriebs der SächsCoronaSchVO.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller auch nach dem von ihm beabsichtigten Vermietungsmodell nach den Vorgaben der SächsCoronaSchVO verpflichtet ist, sein Schwimmbad mit Schwimmschule nebst Sauna geschlossen zu halten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unterfällt das vom Antragsteller beabsichtigte Angebot der Vermietung der Schwimmhalle bzw. der Sauna insgesamt an Dritte ebenfalls dem Verbotstatbestand des § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SächsCoronaSchVO, nach der die Öffnung und das Betreiben von Hallenbädern, soweit es sich nicht um Rehabilitationseinrichtungen handelt (Nr. 4), und Saunen (Nr. 5) untersagt ist. Eine Differenzierung zwischen der Öffnung und dem Betrieb einer Anlage für eine unbestimmte Vielzahl an Gästen und der „privaten“ Nutzung durch einen Hausstand findet nicht statt. Es ist vom Willen des Verordnungsgebers auszugehen, nur solchen Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung eine Öffnung und einen Betrieb zu gestatten, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers für die Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse der Bevölkerung unerlässlich und in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannt sind. Hierzu zählen nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers Hallenbäder und Saunen ungeachtet ihres gesundheitsfördernden Aspekts nicht. Dies wird daran deutlich, dass der Verordnungsgeber bei ihnen keine Ausnahmen für Dampfbäder, Dampfsaunen, Solarien und Sonnenstudios nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO vorgesehen sind, wenn deren Besuch Rehabilitationszwecken dienen sollte oder medizinisch notwendig und nicht lediglich „nützlich“ ist – anders als etwa bei ebenfalls auch der Gesundheitsförderung dienenden verwandten Betrieben von Frei- und Hallenbädern usw. sowie von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen.

Alle nicht in § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO genannten Einrichtungen und Angebote oder solche, bei denen nach Maßgabe der Einzelregelung in § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO keine Ausnahmen von der Schließungspflicht vorgesehen sind, sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers der Vermeidung von Kontakten dienen, um die sich daraus ergebenden Ansteckungsgefahren zu minimieren. Der Verordnungsgeber hat sich dabei offenbar von der Erwägung leiten lassen, dass einerseits das Aufsuchen von Geschäften und Märkten sowie Einrichtungen und Angeboten, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, zwingend notwendig ist, und dass andererseits die dabei auftretenden Gefährdungen aufgrund notwendiger oder nicht auszuschließender Kontakte hinzunehmen und durch Schutzvorkehrungen zu minimieren sind. Diese Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Zwar könnte die vom Antragsteller beabsichtigte Vermietung des Schwimmbades und der Sauna, geeignet sein, die durch § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO angeordneten Kontaktbeschränkungen zu gewährleisten. Dessen ungeachtet handelt es sich bei diesen Vorgängen jedoch dennoch um eine Öffnung und einen Betrieb der Anlage i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaSchVO. Entgegen der Auffassung des Antragstellers finden eine Öffnung und ein Betrieb einer Anlage nämlich auch dann statt, wenn dadurch nur einer auf einen Hausstand beschränkten Öffentlichkeit der Zugang zum Bad und zur Sauna ermöglicht wird, weil ohne die Öffnung der Räume und den Betrieb des Bades – etwa, indem das Licht eingeschaltet bzw. die Saunaöfen angestellt werden – deren Nutzung nicht möglich wäre.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.