Der Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 21.02.2022 zum Aktenzeichen 15 B 5/22 MD entschieden, ob der Antragsteller die Abänderung der gerichtlichen Entscheidung vom 16.12.2021 über die Aufhebung seiner vorläufigen Dienstenthebung vom 07.06.2021 erreichen kann.
Aus der Pressemitteilung des VG Magdeburg Nr. 2/2022 vom 23.02.2022 ergibt sich:
Das Disziplinargericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen zur Aufhebung oder Abänderung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung vom 16.12.2021 seien nicht gegeben. Neue Umstände, die eine Abänderung des ergangenen Beschlusses rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen worden.
Nach Auffassung der Kammer versuche der Antragsteller, nachdem er beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Disziplinarkammer vom 16.12.2021 gescheitert war, im Sinne einer Beschwerdeschrift die ursprüngliche Entscheidung des Disziplinargerichts anzugreifen.
Für den hilfsweise gestellten Antrag, die Anordnung der Dienstenthebung „auszusetzen“, fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Das Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt kenne insoweit nur die „Aufhebung“ der vorläufigen Dienstenthebung. Darüber habe das Gericht jedoch mit dem vorangegangenen Beschluss vom 16.12.2021 bereits entschieden.
Den darüber hinaus gestellten Antrag zur Bestimmung einer gerichtlichen Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens hat das Disziplinargericht abgetrennt. Über diesen wird die Kammer zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung treffen.
Zum Hintergrund: Die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg hatte den Antrag des Hallenser Oberbürgermeisters gegen seine vorläufige Dienstenthebung mit Beschluss vom 16.12.2021 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde war durch den zuständigen Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verworfen worden (vgl. Pressemitteilung des VG Magdeburg vom 17.12.2021).