Der Europäische Gerichtshof hat am 02.12.2021 zum Aktenzeichen C-884/19 P und C-888/19 P entschieden, ob das EuG zu Recht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014 der Kommission vom 13.05.2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China für nichtig erklärt hat.
Aus der Pressemitteilung des EuGH vom 02.12.2021 ergibt sich:
Der chinesische Solarglashersteller Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd hatte vor dem Gericht der EU mit Erfolg die Weigerung der Kommission, ihm den Status als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen zuzuerkennen, sowie die Verhängung eines endgültigen Antidumpingzoll von 36,1 % auf die Einfuhren bestimmter von Xinyi hergestellter Solarglasprodukte angefochten: Mit Urteil vom 24. September 2019 (T 586/14 RENV) erklärte das Gericht die Durchführungsverordnung Nr. 470/2014 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Solarglas aus China für nichtig (und zwar bereits zum zweiten Mal, diesmal nach Rückverweisung seitens des Gerichtshofs nach einem erfolgreichen Rechtsmittel der Kommission gegen das erste Urteil). Die Kommission und die GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH haben gegen dieses (zweite) Urteil des Gerichts (erneut) Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt.
Der EuGH gibt den Rechtsmitteln der Kommission und von GMB statt und hebt das Urteil des EuG vom 24.09.2019 auf.
Außerdem entscheidet der Gerichtshof endgültig über die von Xinyi erhobene Klage hinsichtlich des von Xinyi vor dem Gericht geltend gemachten ersten Klagegrunds. Da dieser Klagegrund nämlich vor dem Gericht streitig erörtert worden sei und seine Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordere, sei die Klage, was diesen Klagegrund angehe, entscheidungsreif. Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass dieser erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen ist.
Was den zweiten, den dritten und den vierten von Xinyi vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrund angehe, sei der Rechtsstreit hingegen nicht zur Entscheidung reif. Das Gericht habe sich in seinen beiden Urteilen nämlich darauf beschränkt, die streitige Verordnung auf der Grundlage des ersten bzw. zweiten Teils des ersten Klagegrundes für nichtig zu erklären.
Der Gerichthof verweist die Rechtssache daher zur Entscheidung über den zweiten, dritten und vierten Klagegrund an das Gericht zurück.
Zu dem ersten von Xinyi geltend Klagegrund führt der Gerichtshof u.a. aus, dass die Annahme der Kommission, dass die in Rede stehenden Maßnahmen, nämlich Steuervergünstigungen, die gemäß einem Fünfjahresplan gewährt worden seien, wie er für Planwirtschaften kennzeichnend und in der chinesischen Wirtschaftsorganisation von grundlegendender Bedeutung sei, auf das frühere nicht marktwirtschaftliche System zurückgingen, nicht zu beanstanden sei.
Außerdem habe die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass Xinyi nicht dargetan habe, dass ihre finanzielle Lage nicht nennenswert verzerrt sei, auf die Feststellung gestützt, dass Xinyi zwei Steuervergünstigungen gewährt worden seien. Zum einen könnten Unternehmen mit ausländischem Kapital im Rahmen des Programms „2 Free 3 Halve“ für zwei Jahre eine vollständige Befreiung (0 %) und während der drei folgenden Jahre einen Steuersatz von 12,5 % statt des normalen Steuersatzes in Höhe von 25 % in Anspruch nehmen. Zum anderen unterliege ein Unternehmen nach der Steuerregelung für Hochtechnologieunternehmen einem ermäßigten Steuersatz von 15 % statt des Normalsteuersatzes von 25 %. Die Kommission vertrete die Auffassung, dass die Anwendung dieser Steuerregelungen den Gewinn vor Steuern beeinflusse, den das Unternehmen erzielen müsse, um Investoren anzuziehen, und dass sich aus der Kombination der beiden Steuerregelungen die Anwendung eines gegenüber dem Normalsteuersatz erheblich ermäßigten Steuersatz ergebe, mit dem insbesondere das Ziel verfolgt werden könne, Kapital zu ermäßigten Sätzen anzuziehen, und mit dem so die finanzielle und gesamtwirtschaftliche Lage der Gesellschaft beeinflusst werden könne.
Der Gerichthof stellt dazu fest, dass das Kapital einen Input der Gesellschaft darstelle, so dass Maßnahmen, die sich auf die Kosten des Kapitals auswirkten, begriffsnotwendig geeignet seien, die finanzielle Lage der Gesellschaft nennenswert zu verzerren. Dies gelte insbesondere, wenn dem betreffenden Hersteller Steuervergünstigungen gewährt würden.
Xinyi, die die Beweislast getragen habe, habe mit keinem der von ihr vorgebrachten Argumente dargetan, dass ihre finanzielle Lage trotz der Steuervergünstigungen nicht nennenswert verzerrt gewesen wäre.