Anteilige Umlage eines arbeitsleistungsbezogenen Bonus auf das Monatsgehalt bei Bemessung der Abfindung

21. Januar 2022 -

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.09.2021 zum Aktenzeichen 12 Sa 10/21 entschieden, dass auch bei einem im Aufbau befindlichen Betrieb ein regelmäßiger Beschäftigtenbestand i.S.v. § 23 Abs. 1 KSchG auszumachen ist.

Steigt die Mitarbeiterzahl innerhalb von sieben Monaten über den Schwellenwert von § 23 Abs. 1 KSchG und kündigt die Arbeitgeberin dann Arbeitnehmern zwecks Betriebseinschränkung, gebietet sich für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ein Rückblick auf die bisherige Belegschaftsstärke, da diese die regelmäßige Beschäftigtenzahl darstellt.

Etwas anderes ist lediglich dann anzunehmen, wenn von Beginn an ein lediglich
kurzes Überschreiten dieser Belegschaftsstärke geplant war.

Das Kündigungsschutzgesetz ist hingegen anzuwenden, wenn es um die erneute Reduzierung des im Aufbau befindlichen aber erreichten und eigentlich beabsichtigten Beschäftigtenstands oberhalb der Grenze von § 23 Abs. 1 KSchG geht.

Haben Arbeitgeberin und Arbeitnehmer schon jahrelang ohne wesentliche Beanstandungen zusammengearbeitet, so werden regelmäßig Auflösungsgründe von bedeutsameren Gewicht für die Rechtfertigung einer Prognose erforderlich sein, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist, als wenn es sich um einen Arbeitnehmer ohne erheblichen sozialen Besitzstand handelt, der schon wenige Monate nach Beendigung der Probezeit Auflösungsgründe setzt.

Bei der Abfindungsbemessung ist die Umlage eines arbeitsleistungsbezogenen Bonus anteilig auf das Monatsgehalt notwendig.

In einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ist lediglich eine einheitliche Festsetzung der Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG möglich.

Bemessungsgrundlage sind hierbei die Bezüge, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt zustehen.

Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn ein Arbeitnehmer zeitgleich zwei Arbeitsverhältnisse zu zwei verschiedenen Arbeitgeberinnen hat, die kein einheitliches Arbeitsverhältnis darstellen und von denen ein Arbeitsverhältnis ruht.

Das ruhende Arbeitsverhältnis unterliegt eigenständig der Auflösung gemäß §§ 9, 10 KSchG, da es einen eigenen wirtschaftlichen Wert hat.

Der Umstand, dass das ruhende Arbeitsverhältnis zum Auflösungszeitpunkt zunächst hätte „aktiviert“ werden müssen, stellt bei der Abfindungshöhe für dieses Arbeitsverhältnis einen Minderungsgrund dar.