Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2021 zum Aktenzeichen 5 AZR 334/21 entschieden, dass ein als Fahrradlieferant, sog. „Rider“, beschäftigter Arbeitnehmer hat aus § 611a Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bereitstellung eines geeigneten Fahrrads und Mobilfunkgeräts, da diese
essentielll erforderliche Arbeitsmittel darstellen.
Eine Regelung in Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach welcher ein Arbeitnehmer notwendige Arbeitsmittel selbst zu stellen hat, ist eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die der uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegt.
Ein als Fahrradlieferant angestellter Arbeitnehmer hat ein offensichtliches Interesse daran, von Anschaffungs- und Betriebskosten für Mobiltelefone und Fahrräder
entlastet zu werden.