Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom BAG, 08.12.2021 zum Aktenzeichen 10 AZR 641/19 entschieden, dass wenn eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag erfolgt, ist der Arbeitgeber nach § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG verpflichtet, ihnen einen Ersatzruhetag zu gewähren.
Unter Ersatzruhetag ist ein Werktag zu verstehen, an welchem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein hiervon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden ist nicht ausreichend.
§ 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG sieht hingegen die Möglichkeit vor, in einem Tarifvertrag u.a. zuzulassen, „abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren“.