Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.02.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 1125/20 entschieden, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX akzessorisch ist.
Dieser steht und fällt mit dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch.
Er wird im Anschluss aus diesem gewährt. Ein Rückgriff auf § 366 Abs. 2 BGB scheidet im Falle des Zusatzurlaubs in Ermangelung an dem Vorliegen einer selbständigen Forderung aus.
Sofern gesetzliche und tarif- bzw. arbeitsvertragliche Erholungsurlaubsansprüche zusammentreffen, handelt es sich, soweit sich diese Ansprüche decken, grundsätzlich nicht um selbstständige Urlaubsansprüche.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt wegen Fehlen seiner planwidrigen Regelunglücke nicht in Betracht.