Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 17.05.2022 zum Aktenzeichen 10 Sa 954/21 entschieden, dass die Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD keine nach § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erforderliche Erklärung des Arbeitgebers enthält bzw. ersetzt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Dem stehen die Regelungen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entgegen, die auch durch Tarifvertrag nicht abbedungen werden dürfen.
Auch soweit der Urlaubsanspruch den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, enthält bzw. ersetzt § 26 Abs. 2c TVöD nicht die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG.
Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber berechtigt, sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.