Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2022 zum Aktenzeichen 3 AZR 362/21 entschieden, dass § 19 Abs. 1 BetrAVG ein Abweichen von § 1a BetrAVG, der den Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung regelt, für den Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ermöglicht.
Von § 19 Abs. 1 BetrAVG sind auch Haustarifverträge umfasst, die auf ältere Tarifverträge Bezug nehmen oder ältere Tarifverträge bestätigen.
Voraussetzung ist jedoch, dass der abweichende Tarifvertrag dafür eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthält.