Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, hat mit Urteil vom 26.03.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 746/20 entschieden, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit stellt, muss er den allgemeinen Bestimmtheitsforderungen aus dem § 145 BGB gerecht werden.
Wird hierbei die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung „voraussichtlich“ angegeben, genügt der Antragssteller der zivilrechtlichen Bestimmtheit allerdings nicht.
Außerdem ist für die anspruchsbegründende Voraussetzung aus § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BEEG hinsichtlich des Arbeitgebers das Unternehmen, also die tatsächliche Mitarbeiteranzahl natürlicher oder juristischer Personen maßgeblich, nicht der Betrieb.
Somit kann ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht bestehen, wenn der Arbeitnehmer zwar in einem Gemeinschaftsbetrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, der Vertragsarbeitgeber aber nicht diese Mindestbeschäftigtenzahl erreicht.