Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 19.12.2019 zum Aktenzeichen 2-24 O 55/19 entschieden, dass ein Reisender, der eine „WU Suite“ mit einem separaten Schlafzimmer in einem Hotel gebucht hatte, auch dann einen Anspruch auf ein solches Zimmer hat, wenn in der Buchungsbestätigung die Unterbringung in einer „Suite“ ausgewiesen ist.
Aus der Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 06.07.2020 ergibt sich:
Der Kläger hatte für sich und zwei weitere Personen, die Klägerin und eine 78 Jahre alte Dame, eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Im Reiseprospekt war für das Hotel u.a. zwischen den Zimmerkategorien „KU Juniorsuite“, „KUA Juniorsuite Superior“ und „WU Suite“ unterschieden worden. Im Gegensatz zu den anderen Kategorien sollte die WU Suite größer sein und insbesondere ein separates Schlafzimmer haben. Die Buchungsbestätigung wies die Unterbringung in einer „Suite“ aus. Angekommen im Hotel erhielt die Reisegruppe kein Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern ein Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum, in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden. Die Reisenden mussten sich einen Schrank teilen.
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet war.
Nach Auffassung des Landgerichts war, auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten hat, aus objektiver Sicht davon auszugehen, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht wurde, denn diese Kategorien wichen sprachlich unvereinbar voneinander ab. Durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Zimmerkategorie sei der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden. Es fehlten nämlich nicht nur gleichwertige, komfortable Schlafmöglichkeiten, sondern auch adäquate Rückzugsbereiche für die dreiköpfige Reisegruppe.
Dies rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 50%.
Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Abhilfeangebot des Reiseveranstalters abgelehnt hatten, in ein anderes Hotel umzuziehen. Es sei nämlich nicht dargelegt worden, dass dieses gleichwertig war, etwa in Bezug auf die Strandlage.
Zudem habe es sich an einem ganz anderen Ort der Insel und nicht wie das gebuchte Hotel in der Nähe eines Naturschutzgebietes befunden.
Darüber hinaus hat das LG Frankfurt Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe weiterer 50% des Reisepreises zugesprochen. Diese Entschädigung sei gerechtfertigt, weil die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen sei und zwar während der gesamten Reisezeit.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.