Der Europäische Gerichtshof hat am 15.07.2021 zum Aktenzeichen C-535/19 das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger bestätigt, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.
Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 136/2021 vom 15.07.2021 ergibt sich:
Das Unionsrecht schreibt jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor.
A, der italienischer Staatsangehöriger und mit einer lettischen Staatsangehörigen verheiratet ist, verließ Italien und zog nach Lettland, um dort mit seiner Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenzuleben.
Kurz nach seiner Ankunft in Lettland beantragte er am 22. Januar 2016 beim Latvijas Nacionālais Veselības dienests (Nationaler Gesundheitsdienst, Lettland), ihn in das öffentliche System der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Februar 2016 abgelehnt, der vom Gesundheitsministerium mit der Begründung bestätigt wurde, dass A zu keiner der Kategorien der Empfänger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung gehöre, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in Lettland sei.
Nachdem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der lettischen Behörden abgewiesen worden war, legte A Berufung bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) ein, die ebenfalls ein Urteil erließ, nach dem er unterlag.
Vor diesem Hintergrund hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) auf ein von A bei diesem Gericht eingelegtes Rechtsmittel hin beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags von A durch die lettischen Behörden mit dem Unionsrecht in den Bereichen der Unionsbürgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar ist.
In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil bestätigt der Gerichtshof das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vorschreibt.
Würdigung durch den Gerichtshof
In einem ersten Schritt prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung Nr. 883/2004 auf Leistungen der Gesundheitsversorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist. Er stellt fest, dass staatlich finanzierte Leistungen, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit Personen gewährt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empfängern gehören, „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung – ABl. 2009, L 284, S. 43) sind. Daher fallen diese Leistungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und sind keine Leistungen der „sozialen und medizinischen Fürsorge“, die von deren Geltungsbereich ausgenommen sind (Gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004)
In einem zweiten Schritt prüft der Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35) nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und die ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems von Kollisionsnormen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004) zur Bestimmung des auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechts wirtschaftlich nicht aktive Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen.
Sodann hebt er hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet sind, das geltende Unionsrecht zu beachten. Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.
Folglich darf ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsbürger, der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004, welcher das anwendbare Recht bestimmt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern.
Schließlich untersucht der Gerichtshof, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b auf den Beitritt zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats haben. Nach der letztgenannten Bestimmung muss ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger während der gesamten Dauer eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, damit er die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss.
Zum Verhältnis zwischen dieser Voraussetzung eines Aufenthalts, der im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 steht, und der sich aus der Verordnung Nr. 883/2004 ergebenden Pflichtmitgliedschaft stellt der Gerichtshof klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers vorsehen kann, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass dieser Unionsbürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt.
Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass der Aufnahmemitgliedstaat das Recht hat, die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abhängig machen, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, so dass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und mithin dafür zu sorgen, dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen.
Diese Bestimmungen verwehren es dagegen nicht, dass der Beitritt solcher Unionsbürger zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass diese Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.