Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 02.03.2022 zum Aktenzeichen 25 Sa 180/21 entschieden, dass die Rahmenrichtlinie nicht per se einen Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung eines Mietkostenzuschusses vorsieht. Sie sieht nur die grundsätzliche Möglichkeit neben der befristeten Bewilligung auch eine unbefristete Bewilligung zu gewähren. Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr eine Bewilligung unter Beachtung der bei der Beklagten hierfür geltenden Regelungen.
Aus dem Tatsachenvortrag der Klägerin kann keine geschäftsinterne Regelung abgeleitet werden, aus der ein Anspruch auf eine unbefristete Bewilligung des Mietkostenzuschusses ergibt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Belegschaft oder Gruppen seiner Belegschaft, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln.
Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Belegschaftsmitglieder innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Belegschaftsmitglieder unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser oder ist die Anzahl der begünstigten Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts herleiten.