Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2025 zum Aktenzeichen 1 BvR 2184/24 entschieden, dass aus dem Recht auf schulische Bildung ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen folgt.
Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 29/2025 vom 20.03.2025 ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin begehrte nach ihrer im Wege des Familiennachzugs erfolgten Einreise nach Deutschland für ihre beiden Kinder die Aufnahme in die Vorbereitungsklasse einer Schule für Kinder mit geringen oder keinen Deutschkenntnissen. Nachdem sie die Auskunft erhielt, dass ein Schulplatz frühestens mit Beginn des nächsten Schuljahres zugeteilt werden könne, beantragte sie die Zuweisung eines Schulplatzes im Wege der einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zwar bestehe ein verfassungsrechtlicher Anspruch der beiden Kinder auf Zuweisung eines Schulplatzes. Der Zeitraum bis zu einer Zuteilung könne jedoch insbesondere aus Gründen fehlender Kapazität verlängert werden. In Sachsen müssten Kinder mit ungenügenden Deutschkenntnissen zunächst eine Vorbereitungsklasse besuchen, bis eine Beschulung in einer regulären Klasse möglich sei. Ein entsprechender Platz stehe derzeit nicht zur Verfügung. Nachdem beide Kinder einen Schulplatz an einer Schule in freier Trägerschaft erlangen konnten, wurde der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt; das Oberverwaltungsgericht hat den Beteiligten die Kosten je zur Hälfte auferlegt. Diese Kostenentscheidung entspreche billigem Ermessen, weil es offen sei, ob der Freistaat Sachsen die zur Erfüllung des Rechts auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG erforderlichen Bildungsleistungen wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich nicht habe erbringen können.
Aus dem Recht auf schulische Bildung folgt ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf Einhaltung eines nach allgemeiner Auffassung für ihre chancengleiche Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen. Der Mindeststandard ist jedenfalls dann unterschritten, wenn den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum überhaupt kein Unterricht angeboten wird. Dem Anspruch auf Wahrung des Mindeststandards schulischer Bildung können zwar ausnahmsweise überwiegende Gründe des Schutzes von Verfassungsrechtsgütern entgegenstehen; der Staat kann dem Anspruch jedoch weder die ihm nach Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete Freiheit bei der Gestaltung von Schule entgegenhalten noch sich darauf berufen, knappe öffentliche Mittel für andere Staatsaufgaben einsetzen zu wollen. Der Anspruch auf Wahrung des Mindeststandards besteht jedoch nicht, soweit er wegen aktuell unüberwindlicher personeller, sächlicher oder organisatorischer Zwänge tatsächlich nicht erfüllt werden kann; der Staat ist indes verpflichtet, die möglichen Vorkehrungen zur Wahrung des Mindeststandards zu treffen.