Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.12.2020 zum Aktenzeichen 10 C 24.19 entschieden, dass der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 75/2020 vom 15.12.2020 ergibt sich:
Der Kläger begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums hat der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt; hinzu kommen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium u.a. wegen Rechtsmissbrauchs ab.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Obgleich das Informationsfreiheitsgesetz keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG ist ein missbräuchliches Informationsbegehren nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Berufungsgericht habe vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Informationsinteresse hat.