Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab Schuljahr 2026/2027 kommt

10. September 2021 -

Der Bundesrat hat am 10.09.2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt, das der Bundestag am 07.09.2021 verabschiedet hatte.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 10.09.2021 ergibt sich:

Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Finanzierung

Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs. 702/20). Der Bund beteiligt sich mit einer Quote von bis zu 70 Prozent am Finanzierungsanteil der Investitionskosten. Evaluationen der Investitionskosten und Betriebskosten in den Jahren 2027 und 2030 werden Grundlage für einen angemessenen Ausgleich von Mehr- und Minderbelastungen der Länder sein.

Änderungen im Vermittlungsverfahren

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetz mit Blick auf die Bestimmungen zur Finanzierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Am 6. September 2021 erzielte der Vermittlungsausschuss dann einen Kompromissvorschlag, den der Bundestag tags darauf bestätigte und damit seinen ursprünglichen Gesetzesbeschluss entsprechend veränderte.

Weitere Schritte

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es kann dann zu erheblichen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.