Das Bundessozialgericht hat am 14.10.2020 zum Aktenzeichen B 11 AL 2/20 R entschieden, dass ein Auszubildender einen Anspruch auf Ausbildungsgeld hat und dabei die Härtefallregelung anzuwenden ist.
Aus der Pressemitteilungen des BSG vom 14.10.2020 ergibt sich:
Der schwerbehinderte Kläger lebt mit seiner ebenfalls schwerbehinderten Mutter und seinem schwerbehinderten Bruder sowie dem Ehemann der Mutter zusammen. Er beantragte die Gewährung von Ausbildungsgeld nach dem SGB III für eine Ausbildung zum „Fachinformatiker Systemintegration“. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Ausbildungsgeld ab, weil der Bedarf des Klägers durch das zu berücksichtigende Einkommen der Mutter gedeckt sei. Die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG sei bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld nicht anwendbar.
Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG sei anwendbar, so dass die Berücksichtigung weiterer anrechnungsfreier Beträge im Ermessen der Beklagten stehe. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, dass § 126 Abs. 2 Nr. 2 SGB III eine abschließende Regelung sei, die den behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung trage und der Anwendung der Härtefallklausel des § 25 Abs. 6 BAföG entgegenstehe.
Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BSG haben die Vorinstanzen zu Recht entschieden, dass bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsgeld aufgrund der Verweisungen in § 122 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB III auch die Härtefallklausel des § 25 Abs. 6 BAföG anwendbar ist.
Zwar ist § 126 SGB III lex specialis gegenüber § 25 BAföG, errichtet aber für die Frage der Berücksichtigung von Einkommen kein abgeschlossenes System und sperrt daher die Anwendung der Härtefallklausel des § 25 Abs. 6 BAföG nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anrechnung von Elterneinkommen nach § 126 Abs. 2 SGB III dem Grunde und der Freibeträge nach großzügiger ausgestaltet ist als die entsprechenden Regelungen in § 25 BAföG, denn dies trägt nur den behinderungsbedingten Besonderheiten auf Seiten des jeweiligen Antragstellers Rechnung, kann aber noch nicht andere, darüber hinaus gehende Härtefallumstände antizipieren.
Das Landessozialgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass im hier zu beurteilenden Fall Umstände vorliegen, die einen Härtefall im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG begründen können. Dies folgt daraus, dass bei der Mutter des Klägers ein Grad der Behinderung anerkannt ist, so dass zu ihren Gunsten als außergewöhnliche Belastungen die Pauschbeträge nach Maßgabe des § 33b EStG berücksichtigt werden können. Dass bei dem Kläger selbst ein Grad der Behinderung anerkannt ist, kann allerdings keinen Härtefall begründen, da die Behinderung bereits Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsgeld ist.