Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat am 24.09.2020 zum Aktenzeichen 18 C 336/19 entschieden, dass katzenhaltende Mieter einen Anspruch darauf haben, ein Katzennetz am Balkon anzubringen, wenn dies ohne Eingriff in die Bausubstanz geschehen kann und der Vermieter Netze an anderen Balkonen duldet.
Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. vom 08.02.2021 ergibt sich:
In dem vorliegenden Fall wollte die Mieterin einer Wohnung in Berlin Anfang des Jahres 2019 ein Katzennetz an ihrem Balkon anbringen. Die Mieterin hielt in der Wohnung eine Katze, was unproblematisch war. Die Vermieterin verweigerte aber die Zustimmung zum Anbringen des Netzes. Aufgrund dessen reichte die Mieterin Klage gegen die Vermieterin beim AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg ein.
Das Gericht bejahte einen Anspruch der Mieterin auf Anbringen eines Katzennetzes am Balkon. Ein solches Netz ermögliche es der Katze, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, daher sei es vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst. Da es im vorliegenden Fall möglich war, das das Katzennetz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses anzubringen, lag nach Ansicht des Gerichts keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vor. Auch eine optische Beeinträchtigung sei angesichts der bereits im Haus vorhandenen elf Netze nicht gegeben. Durch die Duldung dieser Netze durch die Vermieterin habe diese ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen.