Ab 01.01.2021 tritt in Sachsen – in Anlehnung an die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ – eine neue, bundeseinheitlich gültige Kindesunterhaltstabelle in Kraft.
Aus der Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 39/2020 vom 18.12.2020 ergibt sich:
Die daraus ersichtlichen Bedarfsbeträge sind zur Ermittlung des Unterhaltszahlbetrages grundsätzlich um das hälftige staatliche Kindergeld zu reduzieren, das für das jeweils unterhaltsberechtigte Kind geleistet wird.
Liegt das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen des Pflichtigen über 5.500 Euro monatlich, ist der Bedarf eines danach unterhaltsberechtigten Kindes weiterhin nicht tabellarisch fixiert; die Ermittlung dieses Bedarfs im Einzelfall kann aber an einer Fortschreibung der der Tabelle zugrundeliegenden Kriterien zu orientieren sein.
Die unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltungssätze zugunsten der Unterhaltsschuldner bleiben unverändert, weil sie bereits einen „Puffer“ enthalten, der für 2021 noch ausreichend bemessen ist. Zum Text der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts erfolgt eine Ergänzung zu Ziffer 3, die klarstellt, dass der Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes ist, für das er gezahlt wird (also nicht als Einkommen der Eltern berücksichtigt wird). Davon abgesehen, wird der Leitlinientext 2021 unverändert beibehalten.
Weitere Informationen
Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden, Stand 01.01.2021 (PDF, 168 KB)
Kindesunterhaltstabelle 2021 (PDF, 17 KB)