Das Amtsgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden aus § 176 Absatz 1 GVG folgt und auch Maßnahmen des Infektionsschutzes wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Gerichtssaal umfasst.
Aus der Pressemitteilung des AG Osnabrück Nr. 18/2021 vom 12.05.2021 ergibt sich:
Das AG Osnabrück verwarf den Einspruch eines Betroffenen gegen einen zuvor vom Landkreis Osnabrück erlassenen Bußgeldbescheid wegen einer Schulpflichtverletzung mit Urteil vom 04.03.2021 (Az. 254 Owi 8/21 – 208 Js 58764/20).
Der zuständige Richter hatte zuvor das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Hauptverhandlung für alle Beteiligten angeordnet, nachdem der Verteidiger beantragt hatte, unverhüllt verhandeln zu dürfen. Nach der Anordnung des Vorsitzenden verließen der Betroffene und sein Verteidiger den Saal und erklärten, nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Den auf die Einspruchsverwerfung folgenden Antrag des Verteidigers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das Amtsgericht als unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, welche das Amtsgericht dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorlegte. Diese Beschwerde verwarf das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 05.05.2021 (dortiges Az. 3 Qs 18/21) als unbegründet. Die Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden folgt demnach aus § 176 Abs. 1 GVG und umfasst auch Maßnahmen des Infektionsschutzes. Dem Betroffenen wäre die Teilnahme an der Hauptverhandlung unter Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes der Begründung des Landgerichts zufolge zumutbar gewesen.