Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 11.06.2020 zum Aktenzeichen 3 R 102/20 entschieden, dass die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Ladengeschäften rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG SA vom 11.06.2020 ergibt sich:
Der Eilantrag war gegen das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Ladengeschäften gerichtet.
Das OVG Magdeburg hat den Eilantrag abgelehnt.
Hierfür hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der §§ 2, 3 und 7 der „Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Sechste SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 6. SARS-CoV-2-EindV)“ in der Fassung vom 26.05.2020 zu überprüfen, wonach jeder Nutzer des ÖPNV und öffentlicher Fernverkehrsmittel sowie Kunden und Besucher von Ladengeschäften jeder Art eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs. 2 zu tragen haben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Maßnahme geeignet, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern bzw. die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu erfüllen. Die Erwägungen des Verordnungsgebers, im ÖPNV kämen eine Vielzahl von Menschen auf engem Raum zusammen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern könne nicht immer eingehalten werden und auch in Ladengeschäften sei die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht immer möglich, seine plausibel und hielten sich im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers. Da es sich bei Covid-19 um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektionen übertragene Atemwegserkrankung handele, die Übertragung also durch Husten, Niesen, Aussprache und Atmung stattfinde, verringere das konsequenten Tragen des textilen Schutzes einer Mund-Nasen-Bedeckung an den genannten Orten das Risiko der Weiterverbreitung des Virus, indem beim Husten, Niesen und Sprechen ein Teil der Tröpfchenpartikel aufgefangen würden.
Die Eignung sog. „Alltags-“ oder „Community-Masken“ als Mittel zur Verringerung des Ansteckungsrisikos und damit der Infektionszahlen sei zwar bisher nicht wissenschaftlich zweifellos nachgewiesen. Allerdings empfehle das nach dem Infektionsschutzgesetz besonders zur Beurteilung der epidemiologischen Lage berufene Robert-Koch-Institut ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, in denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel), um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck zu reduzieren. Die Schutzfunktion der Community-Masken sei nach Einschätzung des Instituts jedenfalls „plausibel“ und ihre Verwendung ein zusätzlicher Baustein neben anderen Maßnahmen – wie den allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln.
Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung könne der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen.