Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.05.2021 zum Aktenzeichen 3 AZR 317 / 20 entschieden, dass § 41 Abs. 1 InsO ordnet die Fälligkeit nicht fälliger Forderungen an. Dies gilt auch für monatlich zu zahlende Betriebsrentenforderungen.
Die Ermittlung der Forderungshöhe erfolgt aufgrund der Fiktion der sofortigen Fälligkeit.
Bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen, die von der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers aufgrund übergegangenen Rechts geltend gemacht werden, ist der gesetzliche Zinssatz zwecks Ausgleichs des Vorteils der sofortigen Fälligkeit anzuwenden.