Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 03.12.2021 zum Aktenzeichen 21 Ta 1158/21 entschieden, dass das Vorliegen eines Annahmeverzugs eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeber*in zu bejahen ist, wenn es ihm oder ihr möglich und zumutbar ist, einen oder eine gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmer*in in dem diesem oder dieser obliegenden Aufgabenbereich mit Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Einschränkungen zu betrauen und er den oder die Arbeitnehmer*in nicht beschäftigt, obwohl dieser oder die seine oder ihre Arbeitsleistung hinreichend angeboten hat.
Sofern dies unmöglich ist, kann sich der oder die Arbeitgeber*in schadensersatzpflichtig machen, wenn es ihm oder ihr möglich und zumutbar ist, dem oder der Arbeitnehmer*in einen anderen geeigneten Arbeitsplatz gegebenenfalls nach entsprechender Umorganisation zuzuweisen und er oder sie dies dennoch unterlässt.
In beiden Fällen besteht die arbeitnehmerseitige Pflicht, die möglichen Einsatzvarianten darzulegen.
Darauf hat sich der oder die Arbeitgeber*in nach § 138 Absatz 2 ZPO einzulassen und darüber hinaus substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen diese nicht bestehen oder ihm oder ihr nicht zumutbar sind.
Es obliegt im Anschluss dem oder der Arbeitnehmer*in, die Behauptungen des oder der Arbeitgeber*in zu widerlegen.
Die Darlegungslast des oder der Arbeitgeber*in steigert sich, sofern er oder sie ein nach § 167 Abs. 2 SGB IX erforderliches BEM unterlassen hat.
Es besteht in diesem Fall eine umfassende Darlegungspflicht, vorzutragen, weshalb keine zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.
Vergütungsansprüche des oder der Arbeitnehmer*in gegen den oder die Arbeitgeber*in gehen nach § 115 Abs. 1 SGB X auf den oder die Sozialleistungsträger über, soweit der oder die Arbeitgeber*in die Ansprüche nicht erfüllt hat und der oder die Sozialleistungsträger aus diesem Grunde Sozialleistungen an den oder die Arbeitnehmer*in erbracht hat.
Zwischen dem nicht gezahlten Arbeitsentgelt und den bezogenen Sozialleistungen muss eine zeitliche Kongruenz dahingehend bestehen, dass die Sozialleistungen tatsächlich an die Stelle des Arbeitsentgelts getreten sind.