Dass Bundesministerium für Justiz und Verbraucher teilt in seiner Pressemitteilung vom 06.05.2020 mit, dass Pauschalreisende, die bei einem deutschen Reiseveranstalter der Thomas Cook-Gruppe, bei der Thomas Cook International AG oder der Tour Vital Touristik GmbH gebucht hatten und aufgrund der Insolvenz dieser Reiseveranstalter Schäden erlitten haben, können seit dem 06.05.2020 die freiwilligen Ausgleichszahlung der Bundesregierung in einem online-basierten Verfahren in Anspruch nehmen.
Die Bundesregierung hatte am 11.12.2019 entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen.
Ab sofort steht ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, um die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung in Anspruch nehmen zu können. Die betroffenen Pauschalreisenden können sich auf einer Internetseite registrieren und für die freiwillige Ausgleichszahlung anmelden, ihre Angaben, Belege und Erklärungen übermitteln und die bereits erhaltenen Leistungen von dritter Seite eintragen. Auf dieser Grundlage wird geprüft, ob eine freiwillige Ausgleichszahlung in Betracht kommt.
Anmeldungen werden bis zum 15.11.2020 entgegengenommen. Da in den ersten Tagen mit einem erhöhten Anmeldeaufkommen zu rechnen ist, kann es vereinzelt zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.
Vor der Anmeldung zur freiwilligen Ausgleichszahlung müssen betroffene Pauschalreisende ihre Ansprüche gegen ihren Reiseveranstalter beim zuständigen Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet und ihre Ansprüche gegen die Zurich-Versicherung geltend gemacht haben. Weitere Informationen dazu sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfügbar.
Hinweis: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. ist Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Reiserecht und vertritt Sie gegenüber Reiseunternehmen bei Reisemängeln, Reisestörungen, Reiseschäden oder Rückzahlungen des Reisepreises aufgrund Kündigung, Stornierung oder Insolvenz. Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. ist nicht für die Rückzahlungen der Bundesregierung zuständig.