Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 01.09.2020 zum Aktenzeichen 3 L 745/20.KO entschieden, dass auch während einer Demonstration Anliegern in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden muss, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 34/2020 vom 03.09.2020 ergibt sich:
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung einer für den Nachmittag des 04.09.2020 geplanten „Fahrrad-Demonstration“ in der Koblenzer Innenstadt durch die antragstellende Person entschied die Stadt, den Bereich der Versammlungsfläche über einen Zeitraum von zirka sechs Stunden für den Kraftfahrzeugverkehr zu sperren, um eine reibungslose Durchführung der Versammlung zu ermöglichen. Im Gegenzug ordnete sie gegenüber der antragstellenden Person an, eine Zu- und Abfahrt von Anliegern und Anwohnern zu ihren Wohnungen und Häusern sowie das Anwohnerparken während der geplanten Versammlung zu gewährleisten. Damit war der Versammlungsleiter nicht einverstanden und wandte sich im Wege des Eilrechtsschutzes an das VG Koblenz.
Das VG Koblenz hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat es die antragstellende Person versäumt, gegen die Auflage Widerspruch zu erheben. Überdies sei die Anordnung der Stadt auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zwar verfügten Versammlungsveranstalter und -teilnehmer über ein grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Modalitäten der Versammlung. Dieses dürfe aber durch versammlungsbehördliche Auflagen eingeschränkt werden, soweit es mit Rechtsgütern anderer kollidiere. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die Straßensperrung die Rechte der Anlieger beeinträchtige, welche ebenfalls grundrechtlich geschützt seien. Den Anliegern müsse in der Regel die Nutzung der Straße insoweit gestattet werden, als sie zum Erreichen ihres Grundstücks darauf angewiesen seien. Ausgehend hiervon sei es nicht zu beanstanden, dass die Stadt die bestehende Interessenkollision dahingehend gelöst habe, für sämtliche Anlieger in dem betroffenen Bereich eine Ausnahme vom grundsätzlich vorgesehenen Durchfahrtsverbot vorzunehmen. Dadurch würden die Versammlungsteilnehmer nur geringfügig in ihrer Versammlungsfreiheit eingeschränkt, weil in Abstimmung mit der antragstellenden Person ohnehin eine Fahrspur für Rettungsfahrzeuge freizuhalten sei. Diese könne auch für den Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlieger genutzt werden.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum OVG Koblenz zu.