Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juli 2024 zum Aktenzeichen 1 BvR 3156/15 entschieden, dass die Regelungen zur sogenannten anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt worden sind.
Die Vorschriften der deutschen anlasslosen Vorratsdatenspeicherung sind für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt worden.
Mit Beschluss vom 25. September 2019 – 6 C 12.18 – setzte das Bundesverwaltungsgericht ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus, in dem sich Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegen ihre in § 113a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218, im Folgenden: TKG a.F.) geregelte Pflicht gewandt hatten, im Einzelnen bezeichnete Verkehrs- und Standortdaten anlasslos für eine Dauer von zehn beziehungsweise vier Wochen auf Vorrat zu speichern.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. September 2022, SpaceNet AG u.a., C-793/19, C-794/19, EU:C:2022:702 unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung im Wesentlichen entschieden, dass die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – ABl L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl L 337, S. 11) geänderten Fassung im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsähen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 131; zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 – 1 BvR 141/16 -, Rn. 12 ff.; sowie vom 14. Februar 2023 – 1 BvR 2683/16 – und – 1 BvR 2845/16 -, jeweils Rn. 13 ff.).
Mit Urteil vom 14. August 2023 – 6 C 6.22 – hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 TKG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts vom 23. Juni 2021 (BGBl I S. 1858, vormals: § 113a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113b TKG a. F.) geregelte Verpflichtung der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zur Speicherung der dort genannten Telekommunikations-Verkehrsdaten in vollem Umfang unvereinbar mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG und daher nicht anwendbar sei, weil eine anlasslose, flächendeckende und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsspeicherung eines Großteils der Verkehrs- und Standortdaten vorgeschrieben werde und – soweit das Unionsrecht einer eingeschränkten Vorratsdatenspeicherung nicht von vornherein entgegenstehe – die Voraussetzungen hinsichtlich der Bestimmtheit und Normenklarheit der Regelung, der zulässigen Zwecke sowie der weiteren inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen nicht vorlägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 – 6 C 6.22 -, 1. Leitsatz, Rn. 38 ff.). Soweit sich die in § 175 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 TKG (vormals § 113a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113b Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3 TKG a. F.) geregelte Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung auf die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und in diesem Rahmen unter anderem auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse beziehe, fehle es jedenfalls an der unionsrechtlich gebotenen Beschränkung der Speicherungszwecke auf den Schutz der nationalen Sicherheit, der Bekämpfung schwerer Kriminalität oder der Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. August 2023 – 6 C 6.22 -, 2. Leitsatz, Rn. 42 ff.).
Grundsätzlich gibt es für eine Überprüfung einer nationalen Norm im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde kein Bedürfnis, wenn schon feststeht, dass die Norm dem Unionsrecht widerspricht und deshalb innerstaatlich nicht angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 110, 141 <155>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 – 1 BvR 141/16 -, Rn. 9; sowie vom 14. Februar 2023 – 1 BvR 2683/16 – und – 1 BvR 2845/16 –, jeweils Rn. 10).