Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 19.05.2020 zum Aktenzeichen 3 S 2948/19 den Weg frei gemacht für eine erneute Entscheidung über die vorläufige Zulassung von Spielen im zukünftigen SC Freiburg-Stadion in der Abendzeit ab 20:00 Uhr und an Sonntagen zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr, da er veraltete Lärmschutzwerte für sein Urteil gegen den Stadionneubau in Freiburg herangezogen hatte.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 25/2020 vom 20.05.2020 ergibt sich:
Der VGH Mannheim hatte auf Antrag von Anwohnern mit Beschluss vom 02.10.2019 (3 S 1470/19) vorläufig die Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu diesen Zeiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untersagt. Hiergegen wandten sich das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) und die Betreibergesellschaft des Stadions (Beigeladene) mit Anhörungsrügen und machten geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er seinem Beschluss die Sportanlagenlärmschutzverordnung in einer veralteten, seit dem 09.09.2017 nicht mehr geltenden Fassung zu Grunde gelegt habe.
Der VGH Mannheim hat den Anhörungsrügen stattgegeben. Das Verfahren wird insoweit fortgesetzt und eine neue Entscheidung ergehen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof ist der Beschluss vom 02.10.2019 eine Überraschungsentscheidung gewesen. Das Gericht habe seiner Entscheidung ohne entsprechenden Hinweis die bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 15.11.2018 nicht mehr geltende Fassung der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu Grunde gelegt. Es habe damit für die Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr für die Bestimmung der zumutbaren Lärmimmissionen Richtwerte angenommen, die um 5 dB(A) unter den geltenden Werten lägen. Mit dieser für die Vollzugsaussetzung der Baugenehmigung entscheidungserheblichen Wendung hätten die Beteiligten nicht rechnen müssen.
Ein Termin für die neue Entscheidung lasse sich noch nicht nennen, da die Beteiligten im fortgesetzten Verfahren erneut die Möglichkeit der Stellungnahme haben.
Hinsichtlich der übrigen genehmigten Nutzungen sowie der Nutzung des Stadions für Fußballspiele zu anderen Tageszeiten verbleibt es bei dem Beschluss vom 2. Oktober 2019. Diese Nutzungen sind damit vorläufig zulässig.