Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 2740/20 entschieden, dass eine einstweilige Verfügung, die die Pressekammer des Landgerichts Berlin ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erlassen hat, verfassungswidrig ist.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Es muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen.
Dabei ist von Verfassung wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: der Verfügungsantrag muss im Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht werden; die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung muss mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sein; der Antragsteller muss ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreichen. Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird.
Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt.
Nach diesen, der Pressekammer des Landgerichts Berlin nicht zuletzt aus dem Verfahren Az. 1 BvR 1380/20 bekannten Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin außerprozessual abmahnen lassen; die Beschwerdeführerin hatte auf eine Erwiderung verzichtet. Bereits der Blick auf den Umfang des Vortrags hinsichtlich der Abmahnung (20 Seiten) und den Umfang des Vortrags im Antragsschriftsatz (42 Seiten nebst eidesstattlicher Versicherung und Kurzgutachten) hätte dem Gericht vor Augen führen können und müssen, dass eine Kongruenz nicht gegeben war. Die Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit bekommen müssen, sich zu dem weiteren und ergänzten Vortrag sowie zu dem modifizierten Antrag zu äußern. Der Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Äußerung auf die außergerichtliche Abmahnung hin kann, wenn der bei Gericht eingereichte Vortrag nicht mehr als deckungsgleich mit dem der Abmahnung angesehen werden kann, auch nicht als Verzicht auf eine prozessual gebotene Anhörung missverstanden werden. Schon aus dem Umstand der ersichtlich fehlenden Kongruenz des Vortrags ergab sich, dass das Gericht im Sinne gleichwertiger Äußerungs- und Verteidigungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin – gegebenenfalls auch fernmündlich oder per E-Mail – Gelegenheit hätte geben müssen, den Vortrag des Antragstellers zumindest zur Kenntnis zu nehmen und ihrerseits zu erwidern. Hinzu kommt, dass in den drei Wochen zwischen Eingang des Antrags am 6. Oktober 2020 und der Entscheidung des Gerichts am 27. Oktober 2020 hinreichend Zeit für eine Einbindung der Beschwerdeführerin bestanden hat.
Erst recht hätte das Gericht der Beschwerdeführerin aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 8. Oktober 2020 und des vom Antragsteller daraufhin angepassten Antrags vom 22. Oktober 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Dass rechtliches Gehör zu gewähren ist, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt, hatte die Kammer noch im Juni dieses Jahres in ihrem ebenfalls ein Verfahren der Berliner Pressekammer betreffenden Verfahren Az. 1 BvR 1246/20 ausgeführt. Es ist verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es – wie vorliegend – bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne die Antragsgegnerin in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar.
Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung wäre offensichtlich geboten gewesen. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.