Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 20.01.2021 zum Aktenzeichen 5 Ns 112/20 einen Mann wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem einer seiner Schäferhunde eine Frau zu Fall gebracht hatte.
Aus der Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 5/2021 vom 21.01.2021 ergibt sich:
Hintergrund der Verurteilung des 24-jährigen Mannes aus Quakenbrück war ein Vorfall aus dem Oktober 2019. Dieser ereignete sich nach den Feststellungen der 5. Kleinen Strafkammer so, dass eine heute 40 Jahre alte Quakenbrückerin mit ihren Einkäufen nach Hause ging. Dabei kam die Frau an dem Grundstück des Angeklagten in einem Quakenbrücker Wohngebiet vorbei. In diesem Moment verließ der Angeklagte mit seinen beiden nicht angeleinten Schäferhunden sein Haus, um mit Ihnen spazieren zu gehen. Die Hunde sahen die Frau und liefen auf sie zu. Der Angeklagte rief die Hunde umgehend zurück. Doch nur einer von ihnen gehorchte und kehrte zu ihm zurück, bevor er die Frau erreicht hatte. Der andere Hund lief weiter in Richtung der Frau und reagierte nicht auf die Anweisungen des Angeklagten. Der Hund sprang dann in Richtung der Frau, die ihn mithilfe ihrer Einkaufstasche abwehren wollte. Dabei kam die Frau zu Fall. Durch den Sturz erlitt sie unter anderem eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfprellung. Erst als sie am Boden lag, gelang es dem Angeklagten, den Hund zu packen und in das Haus zurückzubringen. Die verletzte Frau, die an dem Strafverfahren als Nebenklägerin teilnahm, stellte aufgrund dieses Vorfalls Strafantrag gegen den Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erhob daraufhin Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zum AG Bersenbrück. Dort wurde der Angeklagte nach durchgeführter Beweisaufnahme über den Hergang des Vorfalls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 Euro wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Diese Strafe wollte der Angeklagte jedoch nicht akzeptieren und legte Berufung ein. Er bestritt, dass die Hunde überhaupt auf die Straße gelaufen seien. Sie hätten stattdessen nur in seinem Wohnzimmer gebellt. Dabei müsse sich wohl die verletzte Frau erschrocken haben und gestürzt sein.
Die Berufung hatte vor dem LG Osnabrück keinen Erfolg.
Das Landgericht glaubte der Schilderung der Nebenklägerin, wonach die Hunde auf sie zugelaufen waren und der eine Hund jedenfalls in ihre Richtung gesprungen war. Ebenso wie das Amtsgericht war das Landgericht der Auffassung, dass der Angeklagte sich dabei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hatte. Aus Sicht des Landgerichts hatte der Angeklagte in der Situation seine Sorgfaltspflichten als Hundehalter verletzt. Er hätte nicht mit einem größeren Hund, konkret einem Schäferhund, in einem Wohngebiet spazieren gehen dürfen, obwohl dieser nicht aufs Wort hörte. Zumindest hätte der Angeklagte den ungehorsamen Hund vorsorglich anleinen müssen, was er nicht getan hatte. Dieses sorgfaltswidrige Verhalten des Angeklagten habe das absehbare Risiko geschaffen, dass der Hund sich wie im konkreten Fall anderen Personen unkontrolliert nähern könnte. Dass diese Personen dann bei instinktiven Abwehrreaktionen stürzen und sich verletzten könnten, hätte der Angeklagte vorhersehen können.
Auch die konkrete Höhe der vom Amtsgericht verhängten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bestätigte das Landgericht. Lediglich die Höhe des einzelnen Tagessatzes reduzierte die Kammer von 40 Euro auf 25 Euro, weil sich die Einkommensverhältnisse des Angeklagten zwischenzeitlich verschlechtert hatten. Der Angeklagte muss nun also insgesamt 500 Euro Geldstrafe zahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht die Möglichkeit offen, es mit der Revision zum OLG Oldenburg anzugreifen.