Das Bundessozialgericht hat am 11.03.2021 zum Aktenzeichen B 5 RE 2/20 R entschieden, ob für einen ein befristet angestellter Rechtsanwalt, der als Sachbearbeiter beim Jobcenter beschäftigt ist, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zugunsten des anwaltlichen Versorgungswerks befreit werden kann.
Für die streitbefangene Beschäftigung des Klägers als Sachbearbeiter eines Jobcenters liegen weder die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI noch die Voraussetzungen für eine Erstreckung nach § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI vor.
Die letztgenannte Regelung erfasst ausnahmsweise auch eine andere nicht anwaltliche Tätigkeit, die lediglich befristet ausgeübt wird, um einen nur vorübergehenden Wechsel des Alterssicherungssystems zu vermeiden.
Das BSG hat bereits entschieden, dass eine Erstreckung nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn der ursprünglich zur Befreiung führende Sachverhalt weiterhin vorliegt.
Das war hier nicht der Fall.
Der erforderliche Zusammenhang mit der Tätigkeit, für die die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, war nicht mehr gegeben.
Die befristete „andere versicherungspflichtige Tätigkeit“ unterbrach nicht lediglich die befreite anwaltliche Tätigkeit und schloss sich auch nicht unmittelbar an diese an.
Der zur Befreiung führende Sachverhalt war bereits mit Aufgabe der Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt zum 31.12.2008 beendet.
Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang bestand auch dann nicht mehr, wenn für eine Erstreckung entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten lediglich verlangt wird, dass die befristete „andere Tätigkeit“ innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der befreiten Beschäftigung aufgenommen wird.
Bei einem noch größeren zeitlichen Abstand kommt eine Erstreckung nicht mehr in Betracht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist für eine Erstreckung nicht ausschlaggebend, dass dem Kläger neben seiner befristeten Beschäftigung im öffentlichen Dienst eine anwaltliche Tätigkeit nach § 47 BRAO untersagt war.
Diese berufsrechtliche Vorschrift ermöglicht lediglich den Erhalt des Status als zugelassener Rechtsanwalt, vermag aber die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI nicht zu ersetzen.
Der Umstand, dass der Kläger zuvor für vergleichbare Tätigkeiten bereits mehrfach eine Befreiung nach jener Vorschrift erhalten hatte, begründet keinen Anspruch auf Befreiung aus Vertrauensschutzgründen.