Das Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 23.07.2020 den Haftbefehl des Landgerichts Dortmund in der Strafsache 39 Ks 10/18 LG Dortmund (Strafsache „Schalla“) aufgehoben und die sofortige Entlassung des seit dem 28. Juni 2018 inhaftierten Angeklagten aus der Untersuchungshaft angeordnet.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 23.07.2020 ergibt sich:
Nach der vom Senat getroffenen Entscheidung liegen die besonderen Voraussetzungen der §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4 S. 2 StPO für die An-ordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus nicht mehr vor. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei in dem aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft von über zwei Jahren besonders gebotenen Umfang nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Deswegen und im Unterschied zur letzten Beschlussfassung des Senats in dieser Sache am 14. April 2020 könne die Untersuchungshaft des Angeklagten nicht mehr weiter aufrechterhalten werden.
Je länger die Untersuchungshaft andauere, umso strengere Anforderungen seien an den zügigen Fortgang des Verfahrens zu stellen. Im Hin-blick darauf, dass die Untersuchungshaft hier bereits über zwei Jahre andauere, sei dem Beschleunigungsgebot in besonderem Umfang Rechnung zu tragen gewesen. Dies hätte es erfordert, die Hauptverhandlung, wie von der Strafkammer zunächst geplant, ab dem 20.04.2020 mit Fortsetzungsterminen im April und Mai 2020 durchzuführen. Nach Auffassung des Senats sei diese Planung, von der der Senat bei seiner letzten Beschlussfassung noch ausgegangen sei, auch umzusetzen gewesen. Ein zwischenzeitlich zu bescheidendes Befangenheitsgesuchs, ein Richterwechsel im Dortmunder Schwurgericht und eine unter Umständen erforderliche weitere Pflichtverteidigerbestellung hätten dem nicht entgegengestanden.