Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 27.05.2019 zum Aktenzeichen 26 KLs 20/18 sieben „Sharia-Polizisten“ zu Geldstrafen verurteilt
Aus der Pressemitteilung des Landgerichts Wuppertal Nr. 14/2019 vom 27.05.2019 ergibt sich:
Das Landgericht hat die Angeklagten (27 bis 37 Jahre, aus Wuppertal, Willich und Krefeld) für schuldig befunden, in strafrechtlich vorwerfbarer Weise gegen das versammlungsrechtliche Uniformverbot verstoßen bzw. Beihilfe zu einem solchen Vergehen geleistet zu haben. Danach macht sich strafbar, wer vorsätzlich in einer Versammlung unter freiem Himmel Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Das Landgericht ist dabei in Übereinstimmung mit dem in dieser Sache vorausgegangenen Urteil des BGH vom 11.01.2018 (Az. 3 StR 427/17) davon ausgegangen, dass die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene einschränkende Auslegung der Strafvorschrift und die deswegen vorauszusetzende suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung nicht tatsächlich eintreten muss. Ausreichend sei vielmehr, dass das Tatgeschehen eine derartige Wirkung erzielen könne.
Dies hat das LG Wuppertal nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der mehrere Zeugen vernommen und ein sachverständiger Islamwissenschaftler angehört wurden, festgestellt.
Das LG Wuppertal hat die angeklagten Männer zu Geldstrafen bzw. in einem Fall einer Gesamtgeldstrafe zwischen 30 und 80 Tagessätzen verurteilt. In Abhängigkeit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Angeklagten hat das Landgericht den einzelnen Tagessatz mit einem Betrag zwischen 10 Euro und 40 Euro bemessen.
Nach Auffassung des Landgerichts haben sich die Angeklagten bei der Wahl des Namens „Shariah Police“ bewusst an tatsächlich existierende, gleichnamige ausländische militante Gruppierungen angelehnt. Die „echte“ Sharia-Polizei trete in verschiedenen Ländern, was allgemeinbekannt und von dem Sachverständigen bestätigt worden sei, einschüchternd auf, in dem sie ggf. unter Verwendung von Rohrstöcken zur Einhaltung der Glaubensregeln mahne. Unter Berücksichtigung dessen sei das Verwenden des Namens „Shariah Police“ in Verbindung mit den Warnwesten geeignet, bei dem von den Angeklagten in den Fokus genommenen Personenkreis eine entsprechende Assoziation auszulösen und daher einschüchternd zu wirken. Die Angeklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, angenommen zu haben, dass ihr Verhalten nicht strafbar sei. Dieser – mögliche – Irrtum sei nämlich jedenfalls nicht unvermeidbar gewesen.
Mit der Verurteilung zu Geldstrafen folgte das Landgericht dem Grunde nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft, ging was die Höhe betrifft, jedoch teilweise leicht darüber hinaus.