Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 20.12.2019 zum Aktenzeichen 11 L 843/19 entschieden, dass eine ganzjährige Anbindehaltung von Rindern nur dann zulässig ist, wenn den Tieren als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 02.01.2020 ergibt sich:
Einem Landwirt war durch das Kreisveterinäramt aufgegeben worden, seinen in Anbindehaltung untergebrachten Rindern zumindest im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem zu gewähren. Zur Begründung der Ordnungsverfügung hatte die Behörde im Wesentlichen angeführt: Bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle der Rinderhaltung des Antragstellers am 19.06.2019 sei unter anderem festgestellt worden, dass der Antragsteller 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewähre. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor dem Haus Auslauf erhielten. Eingezäunte Areale seien nicht vorhanden gewesen. Die vom Antragsteller praktizierte ganzjährige Anbindehaltung der Rinder lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren. Demgegenüber machte der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Bei einem freien Auslauf bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sich die Rinder mit Infektionskrankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.
Das VG Münster hat den Eilantrag des Landwirts gegen die Anordnung abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweisen sich die vom Antragsgegner getroffenen Regelungen als offensichtlich rechtmäßig. Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften. In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt. Als Folge der Bewegungsarmut könne es auch zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen. Nach niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung, die hier als sog. antizipierte Sachverständigengutachten zu beachten seien, sollten vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden. Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.